Lieferbeziehungen zur Biogasanlage

Übergibt ein Landwirt dem Betreiber einer Biogasanlage aufgrund einer zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung Biomasse, die im Eigentum des Landwirts verbleibt und lediglich zur Gewinnung von Biogas genutzt wird, so erfüllt die Rückgabe der verbleibenden Pflanzenreste an den Landwirt mangels einer Zuwendung nicht die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Steht von vornherein fest, dass der Abnehmer einen Teil der übergebenen Biomasse wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der wesentliche wirtschaftliche Zweck der Lieferung auf das dem Abnehmer nach dem Inhalt der Leistungsvereinbarungen verbleibende Biogas.

Lieferbeziehungen zur Biogasanlage

Die Rückgabe der Gärreste an den Landwirt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (Art. 16 MwStSystRL 2006/112/EG) wird unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.

Im Streitfall fehlt es schon an einer Zuwendung der Biomassesubstanz. Denn nach der vertraglichen Vereinbarung vom 28.08.2008 hat die Betreiberin der Biogasanalge dem Landwirt keinen Vermögensvorteil verschafft, indem sie ihm die Gärreste nach Abschluss der Biogasproduktion überließ. Die Biomassesubstanz sollte von vornherein im Eigentum des Landwirts verbleiben. Die Betreiberin der Biogasanlae durfte sie zur Energieerzeugung lediglich nutzen und musste sie nach der energetischen Verwertung dem Landwirt zurückgeben.

Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 5 UStG. Danach beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben, wenn ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben hat. Umgekehrt folgt daraus: Die Rückgabe der Abfälle oder Nebenerzeugnisse (hier die Gärreste oder die Biomasse) führt weder zu einer Zuwendung noch zu einer Lieferung.

Das gilt auch dann, wenn man bei der Auslegung dieser, so im Unionsrecht nicht ausdrücklich vorgesehenen Vorschrift, den Liefergegenstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach dem wirtschaftlichen Zweck bestimmt[1]. Steht von vornherein fest, dass der Abnehmer einen Teil der übergebenen Biomasse wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der wesentliche wirtschaftliche Zweck der Lieferung auf den dem Abnehmer nach Inhalt der Leistungsvereinbarungen verbleibenden Teil, hier auf den Gehalt oder den Extrakt, also auf das Biogas (Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL) selbst[2].

Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, eine Gehaltslieferung sei nicht gegeben, weil keine „Nämlichkeit“ im Sinne bloßer Trennbarkeit der Inhaltsstoffe, wie etwa bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben gegeben sei[3]. Denn auch das Biogas wird -worauf es entscheidend ankommt- aus den Pflanzensubstraten selbst gewonnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2017 – V R 3/16

  1. vgl. z.B. EuGH, Urteile Faaborg-Gelting-Linien A/S vom 02.05.1996 – C-231/94, EU:C:1996:184, Rz 12; und Graphic Procede vom 11.02.2010 – C-88/09, EU:C:2010:76, Rz 20 ff.[]
  2. vgl. zutreffend Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 442[]
  3. so die Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.01.2013 – S 741 USt-Kartei BW § 24 Abs. 1 UStG Karte 5[]