Unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG fällt die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe; begünstigt ist das Halten auch von Fahrzeugen von Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, nicht -auch- im Rahmen des Gewerbebetriebs ausgeführt werden. Die Arbeiten des Lohnunternehmers müssen unmittelbar -nicht nur mittelbar- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und -aufeinander abgestimmt- planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Insoweit können die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebs der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden.
Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG ist das Halten unter anderem von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe unter den Befreiungstatbestand; begünstigt ist das Halten auch von Fahrzeugen von Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, nicht -auch- im Rahmen des Gewerbebetriebs ausgeführt werden[1]. Die Arbeiten des Lohnunternehmers müssen unmittelbar -nicht nur mittelbar- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen[2]. Es genügt nicht, dass das Fahrzeug „wie von einem Land- oder Forstwirt“ genutzt wird[3].
Die bei der Beurteilung einer Verwendung des Fahrzeugs für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erforderliche Abgrenzung (zwischen einer unmittelbaren und einer nur mittelbaren Förderung) hat nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu erfolgen.
Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist das Halten unter anderem von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und -aufeinander abgestimmt- planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs „landwirtschaftlicher Betrieb“ bestehen, können insoweit die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebs der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden[4].
Bewertungsrechtlich setzt ein Betrieb der Landwirtschaft weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus, weshalb auch Liebhabereibetriebe bewertungsrechtlich als landwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen. Der Betrieb braucht keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Erforderlich ist aber eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer[5].
Ob die Voraussetzungen des auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft eng begrenzten Ausnahmetatbestands des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG[6] erfüllt sind, hat das Finanzgericht anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Bedürfnis für die Festlegung (abschließender) abstrakter Mindestvoraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht besteht nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2024 – IV B 1/24
- BFH, Urteil vom 26.11.1991 – VII R 71/90, BFH/NV 1992, 566 [Rz 7], m.w.N.; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Kap. 116 Rz 13[↩]
- BFH, Urteil vom 23.01.1980 – II R 93/76, BFHE 129, 510, BStBl II 1980, 253 [Rz 8][↩]
- BFH, Urteil vom 23.05.1989 – VII R 110/86, BFHE 157, 451, BStBl II 1989, 907, unter II. 1. [Rz 8]; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 KraftStG Rz 95[↩]
- vgl. nur BFH, Urteil vom 06.03.2013 – II R 55/11, BFHE 240, 418, BStBl II 2013, 518, Rz 11, m.w.N.; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Kap. 116 Rz 6[↩]
- BFH, Urteil vom 22.09.1992 – VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200 [Rz 6]; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Kap. 116 Rz 8[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 06.03.2013 – II R 55/11, BFHE 240, 418, BStBl II 2013, 518, Rz 17; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 KraftStG Rz 86[↩]







