Verschmutzte Fahrbahn ­- Häckseln mit Folgen

Wer eine Fahrbahn mit Maishäckseln verschmutzt, muss bei daraus resultierenden Unfällen für den Schaden aufkommen.

In dem hier vom Landgericht Flensburg entschiedenen Fall kam ein Mülltransporter bei Regen und Dunkelheit von einer geteerten und wenig befahrenen Straße auf dem Land in einer Kurve von der Fahrbahn ab und fuhr in einen Graben. Dabei entstand ein erheblicher Schaden. Die Versicherung des Mülltransporters behauptet nun, der Transporter sei von der Straße abgekommen, weil der Straßenbelag in der Kurve aufgrund von erheblichen Verschmutzungen sehr rutschig gewesen sei. Die klagende Versicherung beschuldigt einen Mann, einige Tage zuvor mit einem Maishäcksler sein gehäckseltes Mais auf der Straße verloren und liegen gelassen zu haben. Daraufhin habe sich eine Matschschicht entwickelt, die dazu geführt habe, dass die Straße sehr verschmutzt gewesen sei. Deshalb sei der Mülltransporter in der Kurve weggerutscht. Nachdem sie dem Halter des Mülltransportes die Reparaturkosten erstattet hat, verlangt die Versicherung von dem Mann und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung die  Erstattung der Reparaturkosten für den Mülltransporter, abzüglich eines 25 %igen Mitverschuldensanteils. 

Das Landgericht Flensburg hat den Mann und seine Versicherung zur Zahlung verurteilt. Der Mann habe gegen seine aus der StVO folgenden Pflicht, öffentliche Straßen nicht zu verschmutzen, verstoßen und sei für den daraus resultierenden Schaden verantwortlich. Seine Versicherung hafte als Haftpflichtversicherung mit.

Zunächst hat das Landgericht die Straße nicht als reinen Wirtschaftsweg, sondern als eine öffentliche Straße eingeordnet. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass keine Fahrbeschränkung oder der Weg als reiner Wirtschaftsweg ausgeschildert sei. Zudem sei die Straße geteert und gut befahrbar.

Im Rahmen der Beweisaufnahme ist das Gericht auf Grundlage von Zeugenaussagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Maishäckslers die Straße verschmutzt habe. Die beiden Zeuginnen haben bestätigen können, die Verschmutzung und anschließende Verschlammung sei auf die Arbeiten mit dem Maishäcksler zurückzuführen. 

Ferner sei der Mitverschuldensbeitrag des Fahrzeugführers des Mülltransporters nur gering. Dieser sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Er habe die Matschschicht nicht gesehen und ihm sei daher ein Mitverschuldensanteil von maximal 25% anzurechnen.

 

Landgericht Flensburg, Urteil vom 10. Mai 2024 – 12 O 71/23 (2)