Hinweispflicht des Finanzamtes beim Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedarf es, wenn die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zunächst vorgelegen haben und sodann in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen sind[1].

Hinweispflicht des Finanzamtes beim Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Haben die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dagegen von Anfang an nicht vorgelegen, bedarf es auch dann keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn das Finanzamt die Gewinnermittlung nach § 13a EStG jahrelang nicht beanstandet hat. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen in den (vorübergehenden) Fortbestand der für ihn günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis besteht nicht.

Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG) zu ermitteln, wenn -neben anderen Voraussetzungen- die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG) ohne Sonderkulturen (§ 52 BewG) 20 ha nicht überschreitet.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lagen im Streitjahr die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor, da die Winzerin keine landwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaftete. Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs, der der hier VI. Senat folgt, setzt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG voraus, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören, was nicht der Fall ist, wenn sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung -wie beispielsweise den Weinbau, vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG- beschränkt[2].

Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor und ist der Steuerpflichtige vom Finanzamt darauf hingewiesen worden (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, hat er seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln[3]. Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch -freiwillig oder dazu verpflichtet- Bücher (§ 141 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO), so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt[4].

Einer Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedarf es, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG zunächst vorgelegen haben und in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. In diesem Fall führt der Wegfall der Voraussetzungen allein grundsätzlich noch nicht dazu, dass die Gewinnermittlung nicht mehr nach Durchschnittssätzen vorzunehmen ist[5]. Erst die Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, die der Mitteilung gemäß § 141 Abs. 2 AO nachgebildet ist[6], schließt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutiv die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre aus[7]. Dies gilt auch für den Fall der Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a EStG, wie anlässlich einer Neufassung[8].

Ziel der -vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages[9] vorgeschlagenen- Aufnahme des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG in das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25.06.1980 -LwBestG-[10] war es, den genannten Umstellungszeitpunkt der Gewinnermittlung klarzustellen[11]. In der Einzelbegründung heißt es: „Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige -wie in § 141 Abs. 2 AO auf den Beginn der Buchführungspflicht- auf die letztmalige Anwendung des § 13a EStG durch eine besondere Mitteilung der Finanzbehörde hingewiesen wird. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit“[12]. Die Vorschrift entspringt daher dem aus Treu und Glauben folgenden Fürsorgegedanken[13].

Ausgehend von dem der Norm zugrunde liegenden Schutzgedanken und unter Heranziehung des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der BFH eine Mitteilung in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet[14] oder -damit vergleichbar- in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat[15]. Daneben hat der Bundesfinanzhof das Erfordernis einer Mitteilung auch in den Fällen verneint, in denen das Finanzamt die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat[16] oder der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen war[5].

Bei Anwendung dieser Grundsätze verneinte der Bundesfinanzhof, dass es im Streitfall allein aufgrund der langjährigen rechtswidrigen Verwaltungspraxis einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedurfte.

Haben die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, können sie auch nicht i.S. von § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG „weggefallen“ sein[17]. Konstitutiv ist die Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch schon nach dessen Wortlaut nur für den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen[18]. Einer besonderen Mitteilung des Finanzamt nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedarf es daher dann nicht, wenn die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen der in § 13a Abs. 1 EStG genannten Ausschließungsgründe von Anfang an nicht vorgelegen haben. In diesem Fall ist die Durchschnittssatzgewinnermittlung von Beginn an nicht zulässig, weil das Fehlen einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hier keine negative Tatbestandsvoraussetzung ist[19].

Dem entsprechen auch die Motive, welche den Gesetzgeber zur Mitteilungspflicht des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG veranlasst haben. Hauptziel des LwBestG war es, innerhalb der Landwirtschaft für größere Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tatsächlichen Gewinne -vor allem durch den früheren § 13a EStG- nur sehr unzureichend erfasst waren[20]. An diesem Ziel gemessen hatte die Klarstellung des genauen Umstellungszeitpunkts auf eine andere Gewinnermittlungsart nur dienende Bedeutung[16].

Die am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte Zielsetzung des Gesetzgebers gebietet es, die beabsichtigte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a EStG konsequent und frühestmöglich umzusetzen. Mit dem gesetzgeberischen Ziel wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wenn die unter Beachtung des Gleichheitssatzes gebotene Ermittlung des tatsächlichen Gewinns durch eine dem Sinn und Zweck widersprechende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG weiter hinausgezögert würde[21].

Für eine analoge Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ist vor diesem Hintergrund mangels einer Regelungslücke -entgegen der Rechtsansicht des Finanzgericht- im Streitfall kein Raum. Die für eine Analogie erforderliche „planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts“ ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht[22]. Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d.h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung hingegen nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers[23].

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann sich die Winzerin nicht darauf berufen, einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG habe es deshalb bedurft, weil das Finanzamt die nach Durchschnittssätzen i.S. des § 13a EStG eingereichte Gewinnermittlung in der Vergangenheit nicht beanstandet habe.

Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen[24]. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat[25]. Der Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten[26]. Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtsauffassung ist demzufolge nur dann und solange gegeben, als der Steuerpflichtige nicht mit ihrer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen; bei einer noch nicht geklärten Rechtslage ist kein Vertrauenstatbestand gegeben[27].

Danach fehlt es im Streitfall schon an einem Vertrauenstatbestand, auf den sich die Winzerin hätte berufen können. Denn die streitige Besteuerung nach Durchschnittssätzen widersprach der niedergelegten Verwaltungsauffassung. Seit R 13a.1 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur anwendbar, wenn selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind. Auch in der Literatur wurde diese Ansicht bereits bei Einführung des § 13a EStG in dessen im Streitjahr noch geltender Fassung durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999[28] vertreten[29].

Es entspricht zudem dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG), dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat[30]. Die Finanzverwaltung muss daher von einer Rechtsmeinung abrücken, sobald sie sich als unzutreffend erweist[31]; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte[32], es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt[33]. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung selbst dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat[34]. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht[35]. Einschränkungen bestehen nur im Rahmen des § 176 AO[36], dessen Voraussetzungen hier aber nicht gegeben sind.

Der Steuerpflichtige kann sich daher auch nicht darauf berufen, er habe es unterlassen, Belege zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen, weil er davon ausgegangen sei, die rechtswidrige Verwaltungspraxis werde fortgesetzt; denn auch die unterbliebene Beweisvorsorge ist allein seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen[33]. Dadurch wird nicht rückwirkend eine Buchführungspflicht begründet, sondern erstmals die von Anfang an gegebene gesetzliche Pflicht durchgesetzt, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

Entstehenden Härten kann dadurch begegnet werden, dass dem Steuerpflichtigen gemäß § 148 Satz 1 AO -ggf. rückwirkend gemäß § 148 Satz 2 AO- in erforderlichem Umfang Erleichterungen zu bewilligen sind, falls eine Umstellung der Gewinnermittlung zum vorgesehenen Stichtag aufgrund der besonderen Umstände nicht mehr rechtzeitig möglich war. Darüber hinaus ist eine bei späterer Aufgabe dieser Würdigung entstehende Beweisnot des Steuerpflichtigen durch angemessene Abmilderung der Regeln für die strenge richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu berücksichtigen[37].

Auch ist durch das Handeln des Finanzamt schließlich keine Verletzung von Verfassungsrecht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begrenzen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz[38]. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt[39]. Erst recht gewährt das Verfassungsrecht keinen dahingehenden Schutz, dass eine Finanzbehörde eine dem geltenden Recht widersprechende, für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung auch künftig zunächst weiter praktizieren werde.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in § 13a EStG in der auch im Streitjahr geltenden Fassung ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 (§ 52 Abs. 31 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) grundlegend neu geregelt worden, wobei insbesondere die Behandlung von Sondernutzungen umfassend geändert wurde.

Die davor geltende Fassung des § 13a EStG wurde mit dem LwBestG neu gefasst. Voraussetzung der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen war nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG a.F., dass der Landwirt nicht buchführungspflichtig war, der Ausgangswert mehr als 0 DM, jedoch nicht mehr als 32.000 DM betrug, keine erhöhte Tierhaltung gegeben und keine andere Form der Gewinnermittlung beantragt worden war. Der Ausgangswert war definiert in § 13a Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 EStG. Hiernach war Ausgangswert der in dem maßgebenden Einheitswert des Betriebs ausgewiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung. Der Vergleichswert u.a. der weinbaulichen Nutzung gehörte dann zum Ausgangswert, wenn er (zusammen mit weiteren Sonderkulturen und Sondernutzungen) 2.000 DM insgesamt nicht überstieg. Damit unterlag ein reiner Sondernutzungsbetrieb -wie im Streitfall der Betrieb der Winzerin- unter Anwendung des § 13a EStG a.F. der Durchschnittssatzgewinnermittlung nur dann nicht, wenn der Vergleichswert die Grenze von 2.000 DM überstieg[40], was bei Weinbaubetrieben bis zu etwa 0,35 ha[41] oder auch bis zu 0,5 ha der Fall war[42].

Da das Finanzgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt hat, ob die Winzerin ihren Betrieb erst unter Geltung des § 13a EStG i.d.F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 eröffnet hat und ob andernfalls die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG a.F. zuvor erfüllt waren, wird es diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Hat die Winzerin ihren reinen Weinbaubetrieb erst nach dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 eröffnet, kommt eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 nicht in Betracht, so dass das Finanzamt in diesem Fall berechtigt war, den Gewinn nach § 162 AO zu schätzen. Da die Winzerin das ihr zustehende Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht ausgeübt hat, käme in diesem Fall allerdings nur eine Gewinnschätzung gemäß § 4 Abs. 1 EStG in Betracht[43].

Hatte die Winzerin ihren Weinbaubetrieb jedoch bereits zuvor eröffnet und betrug der Vergleichswert der von ihr bewirtschafteten Flächen weniger als 2.000 DM, sind die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst nachträglich durch die Neufassung des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 entfallen, so dass es in diesem Fall zusätzlich einer Mitteilung i.S. des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedurfte. Bis zum Erlass einer solchen Mitteilung durch das Finanzamt durfte die Winzerin ihren Gewinn weiter nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2017 – VI R 70/15

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 29.03.2007 – IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816[]
  2. BFH, Urteile vom 14.04.2011 – IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; und vom 13.12 2012 – IV R 51/10, BFHE 240, 65, BStBl II 2013, 857; BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331[]
  3. s. BFH, Urteile vom 26.06.1986 – IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; vom 26.05.1994 – IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891; vom 30.10.2014 – IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478[]
  4. BFH, Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; vom 29.11.2001 – IV R 13/00, BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147; in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478[][]
  6. vgl. BT-Drs. 8/3673, S. 16[]
  7. BFH, Urteil vom 29.03.2007 – IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816; Bruckmeier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13a Rz B 28[]
  9. BT-Drs. 8/3673, S. 6[]
  10. BGBl I 1980, 732, BStBl I 1980, 400[]
  11. BT-Drs. 8/3673, S. 15[]
  12. BT-Drs. 8/3673, S. 16[]
  13. BFH, Urteil in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816[]
  14. BFH, Urteil in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; BFH, Beschluss vom 01.07.1997 – IV B 35/96, BFH/NV 1997, 856[]
  15. BFH, Urteil in BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891[]
  16. BFH, Urteil in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147[][]
  17. so schon BFH, Beschluss in BFH/NV 1997, 856[]
  18. ebenso Kube in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 13a Rz 5[]
  19. Gossert in Korn, § 13a EStG Rz 20.1 und 21.2[]
  20. BT-Drs. 8/3673, S. 13; vgl. dazu auch BFH, Urteile in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147, und in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816[]
  21. BFH, Urteile in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816, und in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478[]
  22. BFH, Urteile vom 22.12 2011 – III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678; vom 14.09.1994 – I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382[]
  23. BFH, Beschluss vom 31.03.2014 – III B 147/13, BFH/NV 2014, 1035[]
  24. z.B. BFH, Urteile vom 05.02.1980 – VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95; vom 31.10.1990 – I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610; vom 23.10.2013 – X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103[]
  25. BFH, Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, m.w.N.; vom 10.04.1991 – XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720; und vom 26.04.1995 – XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754[]
  26. z.B. BFH, Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, und in BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754[]
  27. BFH, Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103[]
  28. BGBl I 1999, 402[]
  29. so Hiller, Die Information -INF- 1999, 449, Fn. 31; Kanzler, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1999, 683, 685; ebenso auch Bruckmeier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13a Rz B 7, 9 und 20; a.A., aber zweifelnd Schild, INF 2007, 382[]
  30. BFH, Urteile vom 17.10.1990 – I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136; vom 12.12 1990 – I R 176/87, BFH/NV 1991, 820; vom 30.03.2011 – XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613; vom 21.08.2012 – VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117[]
  31. BFH, Urteile vom 07.11.1996 – IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245; in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117[]
  32. BFH, Urteile vom 22.06.1971 – VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749; in BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613[]
  33. BFH, Urteil in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, m.w.N.[][]
  34. vgl. BFH, Beschluss vom 12.07.2006 – IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N.[]
  35. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993 – 1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544; BFH, Beschluss vom 09.12 2002 – I B 7/02, BFH/NV 2003, 630; BFH, Urteile vom 14.10.2009 – X R 37/07, BFH/NV 2010, 406, und in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117[]
  36. BFH, Urteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245[]
  37. vgl. BFH, Beschluss vom 02.08.2004 – IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68[]
  38. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932; vom 17.12 2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, BFH/NV 2014, 653[]
  39. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12 2010 – 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90[]
  40. vgl. auch Wätzig, Der Betrieb 1980, 1711, 1712; Kutscher, DStR 1980, 547, 549; ders., DStZ 1980, 299, 303[]
  41. Kutscher, DStZ 1980, 299, 305[]
  42. Freund, INF 1980, 529, 531[]
  43. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 21.07.2009 – X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979[]