Die nicht fristgerecht entrichtete Milchabgabe

Werden auf fällige, aber nicht gezahlte Milchabgabe Zinsen erhoben und erstreckt sich der Zinszeitraum über mehrere Jahre, ist der der Zinsberechnung zugrunde zu legende Zinssatz am 1.10.eines jeden Jahres des Zinszeitraums neu zu bestimmen.

Die nicht fristgerecht entrichtete Milchabgabe

Nach Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 595/2004 werden Jahreszinsen nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten, am 1.10.jedes Jahres gültigen dreimonatigen Bezugssatz gemäß Anhang – II der VO Nr. 595/2004, d.h. für Deutschland nach dem EURIBOR, erhoben. Anders als das Hauptzollamt und ihm folgend das Finanzgericht meinen, bedeutet das nicht, dass der auf diese Weise ermittelte Zinssatz auf die Ermittlung der Zinsen im gesamten mehrere Jahre umfassenden Zinszeitraum anzuwenden ist. Die Formulierung in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 595/2004: „Jahreszinsen (…), deren am 1.10.jedes Jahres gültiger dreimonatiger Bezugssatz (…) festgesetzt (…) wird“ macht vielmehr deutlich, dass die Vorschrift sich auch auf mehrere Jahre umfassende Zinszeiträume bezieht und in einem solchen Fall der am 1.10.eines jeden Jahres gültige Bezugssatz gemäß Anhang – II der VO Nr. 595/2004 für den Zinssatz maßgebend ist. Auch die englische Version lautet: „interest annually at the three-month reference rates applicable on 1 October each year“.

Weshalb das Finanzgericht Düsseldorf[1] unter Hinweis auf den 5. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 09.07.2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor[2] meint, es widerspreche der Sicherung der effektiven Abgabenentrichtung und der Einführung von Sanktionen bei Nichterfüllung, Zinsen nach einem jährlich neu zu ermittelnden Zinssatz zu berechnen, erschließt sich dem Bundesfinanzhof nicht. Zinsen sind kein Mittel, ausstehende Zahlungen zu sanktionieren, sondern gleichen den Schaden aus, den der Gläubiger durch die Vorenthaltung der ihm zustehenden Geldbeträge erleidet. Die Höhe dieses Schadens folgt dem allgemeinen Zinsniveau, das vom Beginn bis zum Ende des Zinszeitraums variieren kann (vgl. § 288 i.V.m. § 247 BGB). Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Unionsgesetzgeber habe den EURIBOR am 1.10.des Jahres des Zinsbeginns als maßgebend für den gesamten, ggf. mehrere Jahre dauernden Zinszeitraum festlegen wollen. Der vorgenannte vom Finanzgericht angeführte 5. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1392/2001 gibt für die Frage eines einheitlichen oder eines von Jahr zu Jahr wechselnden Zinssatzes nichts her. Keinesfalls kann die Dienstvorschrift der deutschen Zollverwaltung über die Quotenregelung im Milchsektor zur Auslegung des Unionsrechts herangezogen werden. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2017 – VII R 10/17

  1. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2016 – 4 K 2307/15 MOG[]
  2. ABl.EG Nr. L 187/19[]