Die forstwirtschaftliche Fläche – und ihre Bewertung in der Grundsteuer

Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

Die forstwirtschaftliche Fläche – und ihre Bewertung in der Grundsteuer

Steuergegenstand der Grundsteuer sind u.a. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 Satz 1 GrStG). Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der unter Heranziehung des Einheitswerts für den Steuergegenstand zu ermitteln ist (§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG).

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet sind die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1935 festgestellt worden sind, ab dem 1.01.1991 nicht mehr anzuwenden (§ 125 Abs. 1 BewG). Anstelle dieser Einheitswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 BewG Ersatzwirtschaftswerte für das in § 125 Abs. 3 BewG bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1.01.1991 der Besteuerung zugrunde gelegt (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BewG). Der sich nach § 125 BewG ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermessbetragsverfahren ermittelt (§ 126 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 BewG entsprechend (§ 126 Abs. 1 Satz 2 BewG).

Für die Bildung des Ersatzwirtschaftswerts für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Beitrittsgebiet ist eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter i.S. des § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Nach § 125 Abs. 4 Satz 1 BewG wird der Ersatzwirtschaftswert unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 BewG in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen (§ 125 Abs. 4 Satz 2 BewG). Für die forstwirtschaftliche Nutzung ist unmittelbar ein Ersatzvergleichswert von 125 DM je Hektar anzusetzen (§ 125 Abs. 7 Nr. 1 BewG).

Nach § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die forstwirtschaftliche Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BewG und u.a. das nicht zu einer forstwirtschaftlichen Nutzung gehörende Geringstland (§ 44 BewG) und Unland (§ 45 BewG) nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c BewG.

Nach § 45 Abs. 1 BewG zählen zum Unland Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Unland wird nicht bewertet (§ 45 Abs. 2 BewG).

Ob Betriebsflächen als Unland einzustufen sind, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Danach gehören zum Unland die Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind[1].

Im Hinblick auf die objektive Ertragsfähigkeit als Bewertungskriterium kommt es dabei nicht auf die in den einzelnen Betrieben tatsächlich erzielten Einnahmen und entstandenen Ausgaben an[2]. Eine lang anhaltende Ertragslosigkeit kann zwar ein Indiz dafür sein, dass Flächen ihrer Art nach objektiv nicht kulturfähig sind. Der Umstand allein, dass die Bewirtschaftung von Flächen unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht jedoch nicht aus, um Flächen als Unland einzuordnen.

Diese Begriffsbestimmung steht im Einklang mit der Vorgängervorschrift. § 45 Abs. 1 BewG geht zurück auf die Regelung in § 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 02.02.1935[3]. Bereits nach dieser Vorschrift galt „als Unland alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann“. Durch § 45 Abs. 1 BewG sollte diese Regelung in das BewG übernommen werden[4].

In Abgrenzung dazu umfasst der Begriff des sog. Geringstlands nach § 44 Abs. 1 BewG die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) keine Wertzahlen festzustellen sind. Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 DM zu bewerten (§ 44 Abs. 2 BewG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BodSchätzG ist Zweck der Bodenschätzung, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen i.S. des § 1 BodSchätzG gehören Ackerland und Grünland. Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 BodSchätzG für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1 zum BodSchätzG) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 BodSchätzG für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (Anlage 2 zum BodSchätzG). Für diese Flächen werden in § 4 BodSchätzG Wertzahlen näher festgelegt. Für Flächen mit Holzbestand fehlt es an einer Regelung zur Feststellung von Wertzahlen.

Geringstland sind dem Grunde nach kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können und für die die Wiederherstellung des Kulturzustandes in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht[5]. Im Gegensatz zum Unland ist beim Geringstland die Kulturfähigkeit nicht wegen der besonderen objektiven Beschaffenheit der Flächen ausgeschlossen.

Für die Einstufung von Betriebsflächen als forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als Geringstland i.S. des § 44 Abs. 1 BewG oder als Unland i.S. des § 45 Abs. 1 BewG, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls maßgebend.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sah der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall eine forstwirtschaftliche Nutzung der streitigen Flächen als gegeben an, so dass weder Unland noch Geringstland vorlag:

Die Flächen haben trotz der vom Forstwirt angeführten, unstreitig gegebenen Erschwernisse einen nicht unerheblichen natürlichen Ertrag hervorgebracht. Das betrifft sowohl den dort stockenden Holzvorrat von 5 658 Vorratsfestmeter (Vfm) als auch den jährlich zu erwartenden Holzzuwachs von ca. 102 Vfm. Eine objektive Ertragslosigkeit liegt nicht vor. Dies schließt bereits eine Einordnung als Unland aus. Darüber hinaus sind die streitigen Flächen auch nicht so beschaffen, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung von vornherein ausgeschlossen wäre. Für die Einordnung der Flächen als Unland ist unerheblich, dass die Ernte der dort vorhandenen Bestockung bei den gegebenen Rahmenbedingungen nach Auffassung des Klägers ökonomisch nicht sinnvoll ist.

Die Flächen können auch nicht als Geringstland mit einem niedrigeren Wert von 50 DM pro Hektar angesetzt werden. Dabei kann dahinstehen, ob § 44 BewG für Holzbodenflächen minderer forstlicher Produktion gilt[6] und ob im Rahmen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts wegen des in § 125 Abs 7 Nr. 1 BewG für die forstwirtschaftliche Nutzung vorgegebenen Ersatzvergleichswerts von 125 DM pro Hektar ein niedrigerer Ansatz von 50 DM möglich ist. Die Flächen werden forstwirtschaftlich genutzt. Auch in dem Betriebswerk werden Holzbodenflächen von 97, 29 ha als Wirtschaftswald in regelmäßigem Betrieb bezeichnet; lediglich die vom Finanzamt als Unland behandelten Flächen von 4, 91 ha werden als Nichtholzboden ausgewiesen. Die Flächen sind also nicht so beschaffen, dass eine regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist. Sie bringen einen natürlichen Ertrag hervor, und zwar sowohl im Hinblick auf den dort stockenden Holzvorrat als auch im Hinblick auf den jährlichen Holzzuwachs. Die Zuordnung der Flächen zur forstwirtschaftlichen Nutzung ist damit rechtmäßig, mit der Folge, dass eine Berücksichtigung als Geringstland ausscheidet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Januar 2018 – II R 59/15

  1. vgl. Bruschke in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 45 BewG Rz 7; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 45 Rz 3; Abschn.01.15 Abs. 2 der Bewertungsrichtlinien für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen -BewRL-, BStBl I 1967, 397[]
  2. vgl. Bruschke, a.a.O, § 37 BewG Rz 12[]
  3. RGBl I 1935, 189[]
  4. vgl. BT-Drs. IV/1488, S. 44 zu § 38a Entwurf des BewG 1965, der im späteren Gesetzgebungsverfahren durch § 45 BewG lediglich eine andere Bezeichnung gefunden hat[]
  5. Eisele, a.a.O., § 44 BewG Rz 2; Abschn. 1.15 Abs. 1 BewRL[]
  6. verneinend Eisele, a.a.O., § 44 BewG Rz 2; Bruschke, a.a.O., § 44 BewG Rz 19[]