Umsatzbesteuerung der Unterkunft und Verpflegung von Erntehelfern

Weder die entgeltliche Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch deren Verpflegung unterliegen der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Umsatzsteuergesetz, sondern der regulären Besteuerung von 19 % bei der Unterkunft und 7 % bei der Verpflegung.

Umsatzbesteuerung der Unterkunft und Verpflegung von Erntehelfern

Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht die Klage eines Landwirts abgewiesen, der die Unterbringung und Verpflegung seiner Erntehelfer als ein sog. landwirtschaftliches Hilfsgeschäft betrachtet hat und sich daher gegen die reguläre Umsatzbesteuerung durch das Finanzamt gewehrt hat. Der klagende Landwirt hatte in den Jahren 2005 bis 2007 Umsatzerlöse zwischen rund 1 Mio. € und 1,4 Mio. € erzielte. In diesen Jahren beherbergte er in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer ausschließlich für die Spargelernte und gewährte diesen auch Verpflegung. Hierfür wurde durch den Kläger vom Arbeitslohn zu Lasten der Erntehelfer ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Sachbezugsverordnung bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Unterbringung und Verpflegung der Erntehelfer der regulären Umsatzbesteuerung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass es sich hierbei um ein sog. landwirtschaftliches Hilfsgeschäft handele, das der steuerlich günstigen Pauschalierung nach § 24 Umsatzsteuergesetz unterliege.

In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Finanzgericht darauf abgestellt, dass der Kläger zum einen durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegen Lohneinbehalt in Höhe von jährlich ca. 80.000 € entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht habe. Die Beherbergung der Erntehelfer sei auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil es sich dabei um eine kurzfristige, nicht steuerfreie Beherbergung von Fremden im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz handele. Zudem unterlägen weder die entgeltliche Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch deren Verpflegung der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Umsatzsteuergesetz, sondern der regulären Besteuerung. Denn hierbei handele es sich nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen und auch nicht um sog. landwirtschaftliche Hilfsumsätze. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der sog. Urproduktion liege nicht vor. Dies gelte insbesondere wegen des Ausnahmecharakters der Pauschalregelung in § 24 Umsatzsteuergesetz.

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 7. April 2014 – 6 K 1612/11