Brennrechte als Wirtschaftsgut

Brennrechte sind als bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter zu erfassen. Sie sind verkehrsfähig – die selbständige Bewertungsfähigkeit wird durch die allgemeine Verkehrsanschauung bei Brennrechten anerkannt – und erfüllen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wirtschaftsguts. Unabhängig davon genügt für die Anerkennung als selbständiges Wirtschaftsgut, dass dieses zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann, sofern es nur einer selbständigen Bewertung zugänglich ist.

Brennrechte als Wirtschaftsgut

Niedersächsiches Finanzgericht, Urteil vom 18. November 2009 – 2 K 100/07