Astbruch – oder: der Parkplatz im Stadtwald

Wird ein auf einem Parkplatz im Stadtwald abgestellter Wagen durch einen abbrechenden Ast beschädigt wird, kann die Stadt hierfür schadensersatzpflichtig sein. Das gilt zumindest für das Land Rheinland-Pfalz, nach dessen Landeswaldgesetz die Verkehrssicherungspflicht den Waldeigentümer obliegt.

Astbruch – oder: der Parkplatz im Stadtwald

In dem hier vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall parkte der Kläger im Juli 2019 sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald der beklagten Stadt. Von einem Baum brach ein ca. 4 m langer Ast ab und beschädigte den Wagen.  Zuletzt hatte die Stadt Anfang Januar 2019 eine Baumkontrolle im Bereich des Parkplatzes durchgeführt. Der Kläger meinte, die Beklagte sei als Eigentümerin des Waldes für die Sicherung des Parkplatzes verantwortlich. Die Kontrolle im Januar sei nicht ausreichend gewesen, jedenfalls hätte vor Öffnung des Kletterwaldes Anfang April 2019 eine weitere Kontrolle durchgeführt werden müssen. Der Kläger behauptete, ihm sei ein Schaden von 7.792,38 € entstanden. Die Beklagte vertrat die Auffassung, nach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz sei die Pflicht zur Verkehrssicherung auf die staatliche Forstverwaltung übertragen worden, so dass sie als Gemeinde nicht verantwortlich sei. Außerdem könne im Bereich eines Waldparkplatzes eine mehr als halbjährliche Kontrolle nicht erwartet werden. Wenn dabei ein versteckter abgestorbener Ast übersehen werde, sei das ein Restrisiko, mit dem man leben müsse.

Das Landgericht Koblenz hat die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.420,03 € zu bezahlen. Auf diesen Betrag summiere sich der diesem tatsächlich entstandene Schaden. Nach einer Vernehmung des Försters als Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen im Bereich des Parkplatzes die Gefahr eines Astbruches zu erkennen gewesen wäre.

Die Stadt, so das Landgericht weiter, treffe als Eigentümerin des Waldes die Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz. Nach dem neuen Landeswaldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz habe – anders als es etwa in Hessen der Fall sei – die Gemeinde als Waldbesitzer und nicht etwa das Land für den Revierdienst und damit die Sicherheit zu sorgen. Dem Land sei lediglich die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes übertragen, was an der Zuständigkeit der beklagten Stadt für die Verkehrssicherung nichts ändere.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20