Wird Rindfleisch mit den Bedingungen “Anti-BSE-Bescheinigung muss beigefügt sein” und “Erstattungskürzungen aufgrund nicht ordnungsgemäß gelieferter Waren gehen ausschließlich zu Lasten des Verkäufers” verkauft, so handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 463 BGB a. F. .

Diese Vereinbarung berechtigt zum Schadensersatz, wenn das Zollamt Ausfuhrerstattungen wegen Mängel der BSE-Untersuchungen verweigert. Dem gekauften Rindfleisch fehlt in diesem Fall eine zugesicherte Eigenschaft, nämlich die, dass es verkehrsfähig, d. h. von gesunder und handelsüblicher Qualität ist. Mit der Verkehrsfähigkeit des Fleisches geht dessen Ausfuhrerstattungsfähigkeit einher.
Die 6‑monatige Verjährungsfrist des § 477 BGB a. F. beginnt in diesem Fall nicht mit der Lieferung der Ware, sondern erst mit der Mangelfeststellung durch Verweigerung der Ausfuhrerstattung.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2012 – 5 U 148/11