Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG); sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der sie erwachsen sind. Zu den Werbungskosten rechnen u.a. auch auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG); abweichend hiervon kann bei Leibrenten nur der Anteil als Werbungskosten abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergibt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind als Werbungskosten die durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen abzusetzen. Eine dahin gehende Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich ist danach, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist[1].

Nicht als Werbungskosten, aber als Sonderausgaben abziehbar sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (sog. „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“, s. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, vormals § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) und soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt sind.

Als Sonderausgaben abziehbar sind danach Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S. der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG), Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG), Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) oder -nach Maßgabe des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 3 EStG- der Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.

Nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind demgegenüber Versorgungsleistungen, die im Zuge der Übergabe eines im Privatvermögen befindlichen Immobilienobjekts vereinbart werden; die genannte Regelung unterscheidet sich insoweit von der Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 01.01.2008 geltenden a.F.), nach der auch solche Wirtschaftsgüter Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein konnten[2].

(Wiederkehrende) Leistungen in Gestalt von freiwilligen Zuwendungen, von Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder von Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten dürfen, auch wenn sie auf einer besonderen Vereinbarung beruhen, nach § 12 Nr. 2 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit in § 10 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a Nr. 1 EStG, den §§ 10a, 10b EStG und den §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist. Vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG sind als „freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht“ auch Renten und dauernde Lasten erfasst, wenn sie außerhalb einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen als bloße Unterhaltszahlung geleistet werden[3].

Derartige Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, entspringen -in dem hier maßgeblichen sachlichen Zusammenhang- einem Vertragstypus, bei dem die Übertragung eines Vermögenswerts durch den Übergeber nicht im sachlichem Zusammenhang mit der ausbedungenen; vom Übernehmer aufzubringenden wiederkehrenden (Gegen-)Leistung zu sehen und mithin durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen veranlasst ist[4].

Im hier entschiedenen Streitfall handelt es sich bei den nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen der Erwerberin und – V geschlossenen Vermögensübergabevertrages geschuldeten wiederkehrenden Leistungen um Entgelte im Rahmen einer teilentgeltlichen Vermögensübergabe. Die von der Erwerberin erbrachten Leistungen stellen keine nicht abziehbaren Aufwendungen i.S. des § 12 EStG dar. Es handelt sich auch nicht um zum Sonderausgabenabzug zugelassene Versorgungsleistungen, vielmehr sind die wiederkehrenden Leistungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und mithin den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgericht haben die Erwerberin und – V eine Übertragung des Mehrfamilienhauses zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge, welche nach § 4 Satz 1 des Grundstücksübertragungsvertrages vom 05.11.2011 „unentgeltlich im Wege der Schenkung“ erfolgen sollte, vereinbart. Als „Gegenleistung“ bewilligte und beantragte die Erwerberin die Eintragung einer Reallast (§ 1105 BGB) zugunsten des – V für seinen Anspruch auf eine lebenslänglich zu zahlende, nicht wertgesicherte wiederkehrende Leistung (sog. Leibrentenversprechen, § 759 BGB) in Höhe von monatlich 2.000 €; durch notariell beurkundeten Änderungsvertrag vom 22.12.2011 wurde die monatliche Leistung einvernehmlich auf 2.500 € erhöht. In dem genannten Änderungsvertrag verpflichtete sich die Erwerberin überdies, dem – V den für die Ablösung der Darlehensvaluten aufgewendeten Betrag in Höhe von 50.544, 28 € zu ersetzen. Weitere „Gegenleistungen“ bestanden in der Freistellungsverpflichtung gegenüber Grundpfandgläubigern und der Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Belastung und des Verkaufs des übertragenen Mehrfamilienhauses.

Unter zutreffender Würdigung der genannten Sachverhaltsumstände hat das Finanzgericht Bremen erstinstanzlich in den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten zwar einen zivilrechtlich als Schenkung (unter Auflage) zu qualifizierenden Vertrag gesehen[5]; denn bei den von der Erwerberin erbrachten „Gegenleistungen“ handelt es sich (bürgerlich-rechtlich) um Schenkungsauflagen i.S. des § 525 Abs. 1 BGB. Zivilrechtlich wird die Schenkung unter Auflage als Vollschenkung betrachtet[6].

In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kann die Unentgeltlichkeit einer Vermögensübertragung unter Vereinbarung einer Leistungsauflage aber nicht allein mit dem Verweis darauf begründet werden, dass es sich um eine -bürgerlich-rechtlich als voll unentgeltlich geltende- Auflagenschenkung handelt[7]. Vielmehr ist zu prüfen, ob im Zuge einer Übergabe von der Einkünfteerzielung dienendem, nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG begünstigtem Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Versorgungsleistungen auch nach der Systematik des Einkommensteuerrechts -insbesondere dem Veranlassungsprinzip- und den in diesem Zusammenhang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen eine unentgeltliche oder eine (ggf. teil-)entgeltliche Leistung darstellen.

Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts handelt es sich bei der Übertragung von Vermögen von Eltern auf Kinder gegen eine -nicht nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogene- Gegenleistung grundsätzlich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein (teil-)entgeltliches Geschäft, auch wenn im Einzelfall widerlegbar vermutet wird, dass eine im Angehörigenverhältnis vereinbarte Gegenleistung unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und mithin einen familiären, unentgeltlichen Charakter hat[8].

Abweichend von diesen Grundsätzen wird die -dem Grunde nach teilentgeltliche- Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG im Anwendungsbereich des Sonderrechts für Zwecke der Einkommensteuer im Regelfall als unentgeltlicher Vorgang fingiert; dabei handelt es sich um eine gewollte einkommensteuerrechtliche Privilegierung derartiger Vermögensübergabevorgänge. Aber auch außerhalb der genannten Regel wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen einkommensteuerrechtlich als teilentgeltlicher Vorgang angesehen, etwa soweit im Rahmen einer solchen Vermögensübergabe Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und -bei Übergabe von Privatvermögen- die Übernahme von Verbindlichkeiten als Entgeltbestandteile vereinbart werden[9]. Vor diesem Hintergrund geht das Steuerrecht davon aus, dass die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dem Grunde nach als (teil-)entgeltlich anzusehen ist, da sie im Austausch mit einer Gegenleistung -in Form der Versorgungsleistung- erfolgt.

Die von der Erwerberin an – V geleisteten monatlichen Zahlungen sind nicht dem Privatbereich zuzuordnen; denn es handelt sich weder um Unterhaltsleistungen noch um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Die wiederkehrenden Leistungen der Erwerberin führen im Streitfall auch nicht zu einem Sonderausgabenabzug auf Seiten der Erwerberin; denn sie beruhen -auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit- nicht auf der Übergabe eines nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG begünstigten Vermögens.

Die wiederkehrenden Leistungen der Erwerberin können -ebenso wie der weitere Anschaffungsaufwand der Erwerberin- nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ist, wie im Streitfall, der Anwendungsbereich des Sonderrechts des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht eröffnet, ist nach den oben dargestellten steuerrechtlichen Grundsätzen von einer teilentgeltlichen Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen auszugehen. Nutzt aber der Übernehmer übertragenes Vermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und erfüllt die Vermögensübertragung nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG, führen von ihm geschuldete und an den Übergeber entrichtete wiederkehrende Leistungen in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten und mithin zu -durch die Einkünfteerzielung veranlassten- Werbungskosten; der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist ebenfalls als Werbungskosten abziehbar[10].

Auch soweit der Übernehmer im Zuge der Vermögensübergabe weitere Gegenleistungen erbringt und damit Anschaffungskosten trägt, können diese -soweit das übertragene Vermögen der Einkünfteerzielung dient und die Aufwendungen auf den übertragenen Gebäudeanteil entfallen- nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften als Werbungskosten bei den Einkünften des Übernehmers abgezogen werden.

Das Finanzgericht ist von abweichenden Grundsätzen ausgegangen, soweit es die im Grundstücksübertragungsvertrag vom 05.11.2011, angepasst durch Vertrag vom 22.12.2011, von der Erwerberin übernommenen Versorgungsleistungen als vorbehaltene Erträge des – V und nicht als -anteiliges- (Veräußerungs-)Entgelt und mithin als durch die Einkünfteerzielung veranlasste Aufwendungen gewürdigt hat. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtszug die Höhe der bei den Einkünften der Erwerberin zu berücksichtigenden Werbungskosten erneut zu ermitteln haben.

Soweit die Erwerberin das übergebene Vermögen (teilweise) entgeltlich erworben hat, stellen die von ihr an – V geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe ihres Barwerts „verrentete“ Anschaffungskosten dar; diese sind bislang zu Unrecht nicht im Rahmen von AfA als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) bei den Einkünften der Erwerberin aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.

Auch soweit die Erwerberin dem – V einen Betrag in Höhe von 50.544, 28 €, den dieser für die Ablösung der Darlehensvaluten aufgewendet hatte, nach den Bestimmungen des geänderten Grundstücksübertragungsvertrages vom 22.12.2011 zu ersetzen hatte, sind der Erwerberin Anschaffungskosten entstanden; die Erwerberin kann von dem genannten Betrag -soweit er auf den übertragenen Gebäudeanteil entfällt- AfA als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; dies ist bislang zu Unrecht unterblieben.

Die von der Erwerberin geschuldeten weiteren „Gegenleistungen“ (Freistellungsverpflichtung gegenüber Grundpfandgläubigern; Verfügungsbeschränkung) stellen demgegenüber kein Veräußerungsentgelt dar.

Der Ertragsanteil der von der Erwerberin an – V geleisteten monatlichen Zahlungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften der Erwerberin aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen[11].

Soweit die Erwerberin in der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten abgezogen werden können, eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips (Art. 3 Abs. 1 GG) sehen, liegt der behauptete Verfassungsverstoß nicht vor. Zwar dient der (vollständige) Abzug von Werbungskosten der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur die Nettogrößen der Einkünfte (Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten), nicht aber erwerbssichernde Aufwendungen des Steuerpflichtigen besteuert werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Erwerber bleibt indes der nicht schon im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG berücksichtigte Aufwand -der Barwert der wiederkehrenden Leistungen- nicht steuerlich unberücksichtigt, sondern geht -wie dargelegt- in die Anschaffungskosten ein, welche zwar nur ratierlich, aber ebenfalls einkünftemindernd (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) geltend gemacht werden können. Auch soweit der Anschaffungsaufwand auf Grund und Boden entfällt, geht dieser im Falle einer Veräußerung des übergebenen Vermögens (innerhalb der Veräußerungsfrist) als Anschaffungskosten in die steuerliche Bemessungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ein. Vor diesem Hintergrund ist der von den Erwerbern gerügte Verfassungsverstoß schon nicht erkennbar. Lediglich ergänzend weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die von der Erwerberin beanstandete Regelung der -im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten- Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient und mithin verfassungsrechtlich unbedenklich ist[12].

Soweit die Erwerberin das übergebene Vermögen unentgeltlich erworben hat, hat sie keine eigenen Anschaffungskosten getragen; ihre AfA bemisst sich insoweit gemäß § 11d Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach den (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers – V und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. September 2021 – IX R 11/19

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III. 1.a; BFH, Urteile vom 29.10.2019 – IX R 22/18, BFH/NV 2020, 194; vom 20.06.2012 – IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; vom 20.07.2010 – IX R 30/09, BFH/NV 2010, 2259; und vom 23.09.2003 – IX R 26/99, BFH/NV 2004, 476[]
  2. zu den maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der Art des übergebenen Vermögens s. BFH (GrS), Beschluss vom 12.05.2003 – GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, beginnend ab C.II. 6.a[]
  3. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16.05.2001 – X R 53/99, BFH/NV 2001, 1388, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Urteile vom 27.02.1992 – X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; und vom 12.07.2017 – VI R 59/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461[]
  5. FG Bremen, Urteil vom 25.10.2018 – 1 K 165/17[]
  6. s. insbesondere BGH, Urteil vom 23.05.1959 – V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, unter 2., zur Auferlegung der Verpflichtung, die Schulden des Schenkers zu übernehmen oder sie für ihn zu bezahlen; s.a. schon RG, Urteil vom 07.03.1905 – VII 336/04, RGZ 60, 238, 240; s. ferner BFH, Urteil vom 12.04.1989 – II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.a; FG Köln, Urteil vom 05.06.2009 – 9 K 4279/07, ErbStB 2009, 297; Staudinger/Chiusi (2021), zu § 525 BGB Rz 42; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 3. Aufl.2020, § 1 Rz 40, 46[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990 – GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II. 2.d, zu Abstands- und Ausgleichszahlungen; vgl. auch BFH, Urteil vom 02.03.2005 – II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532, zur Qualifizierung von Leistungsauflagen als Gegenleistung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht[]
  8. BFH, Urteile vom 09.02.1994 – IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; und vom 29.01.1992 – X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, m.w.N.[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 03.09.2019 – IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122 Rz 14; s.a. BFH (GrS), Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847[]
  10. vgl. auch BT-Drs. 16/6739, S. 8; Risthaus, DB 2007, 240, 243, 245; Geck/Messner, ZEV 2007, 373; Röder, DB 2008, 146; Risthaus, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2007, 314, 324; Risthaus, DB 2010, 744, 749; Reddig, DStZ 2010, 445, 450; Reddig, Festschrift für Michael Streck zum 70. Geburtstag, 2011, S. 157; Korn/Stahl, Kölner Steuerdialog -KÖSDI- 2007, 15783, 15806; Schulze zur Wiesche, Betriebs-Berater 2007, 2379, 2382; Wälzholz, DStR 2008, 273, 277; Grün, NWB 2010, 1042, 1058; Korn, KÖSDI 2010, 16920, 16921 f., 16929 f.; Paus, NWB 2014, 992, 995; Günther, Ertragsteuerberater -EStB- 2019, 27, 30; Herkens, EStB 2020, 310, 312; Formel, EStB 2020, 292, 293; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 268; Hoheisel/Tippelhofer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 484; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 10 Rz 12; Myßen/Fischer/Gragert/Wißborn, Renten, Raten, dauernde Lasten, 16. Aufl.2017, Rz 541; a.A. Seltenreich/Kunze, ErbStB 2007, 338, 340; Fleischer, ZEV 2007, 475, 478; Spiegelberger, DStR 2007, 1277, 1281, und DB 2008, 1063, 1066; anders jedoch Spiegelberger, DStR 2010, 1880, 1881, für den Fall, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht aus den Nettoerträgen des übergebenen Vermögens aufgebracht werden können; Glaser, Deutsches Steuerrecht kurzgefaßt 2020, 226[]
  11. BFH, Urteil vom 19.08.2008 – IX R 56/07, BFHE 222, 481, BStBl II 2010, 24, m.w.N.; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 216[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1997 – VIII R 38/94, BFHE 185, 199 , BStBl II 1998, 339; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 216; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 821; Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl., § 9 Rz 160[]