Der nicht zu duldende Stall-Überbau

Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.

Der nicht zu duldende Stall-Überbau

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten sich zwei benachbarte Landwirte aus dem Saarland. Der Beklagte betreibt auf seinen Parzellen eine Außenstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs. Er baute zu diesem Zweck im Jahr 2000 einen Rinderstall und verschloss später dessen zunächst offene Ostseite durch ein Schleppdach und ein Windschutznetz. Ferner errichtete er unter anderem eine Lagerhalle und verlegte eine unterirdische Stromleitung.

Das gesamte Betriebsgelände des Beklagten ist aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest eingezäunt. Der Kläger erwarb 2015 das Eigentum an einem zwischen den Parzellen des Beklagten liegenden schmalen, ca. 11, 56 Ar großen Grundstücksstreifen, der seit jeher von dem Beklagten als Hof- und Wegfläche für seinen Betrieb mitgenutzt worden ist. Die Parzelle des Klägers durchschneidet die Betriebsfläche des Beklagten zwischen den Gebäuden. Der Rinderstall bzw. dessen Dachüberstand befindet sich im Umfang einer Fläche von 117, 03 m² auf dem Grundstück des Klägers. Das Dach der Lagerhalle ragt mit einer Fläche von 5, 7 m² in das Grundstück des Klägers hinein.

Das unterirdisch verlegte Stromkabel verläuft ebenfalls über das Grundstück des Klägers. Im Streit steht, ob die Einfriedung jedenfalls zum Teil auf dem Grundstück des Klägers errichtet wurde.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile, der in seinem Grundstück verlegten Stromleitung und der Einfriedung, soweit sie auf seinem Grundstück errichtet ist, sowie die Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht hat die Klage abgewiesen[1].

Das Saarländische Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen[2].

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Saarländische Oberlandesgericht zurückverwiesen; die Erwägungen des Saarländischen Oberlandesgerichts, mit denen es den Kläger für verpflichtet hält, die von dem Beklagten über die Grenze gebauten Gebäude- und Anlagenteile nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, hielten der rechtlichen Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand:

Im Ausgangspunkt sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge der Überbauten erfüllt. Die für einen Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der Norm ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand gegeben[3]. Ein solcher Zustand ist nach den Feststellungen des Saarländischen Oberlandesgerichts jedenfalls durch die überbauten Gebäudeteile und das unterirdisch (auch) auf dem Grundstück des Klägers verlegte Stromkabel verwirklicht. Hinsichtlich des Zauns hat das Saarländische Oberlandesgericht insoweit keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Einfriedung jedenfalls in Teilen auch auf seinem Grundstück errichtet wurde.

Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Saarländischen Oberlandesgerichts, eine auf die Gebäude bezogene Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ergebe sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden[4]. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben aber im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbstständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus[5]. Es entspricht insbesondere ständiger Rechtsprechung, dass das Rechtsinstitut nicht dazu dienen darf, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren[6].

Anders als das Saarländische Oberlandesgericht meint, kann danach im Hinblick auf die überbauten Gebäude keine Duldungspflicht des Klägers bejaht werden. Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet werden.

Inwieweit ein Grundstückseigentümer einen Überbau dauerhaft zu dulden hat, ist in § 912 Abs. 1 BGB, zu dessen Voraussetzungen das Saarländische Oberlandesgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen hat, eingehend geregelt. Danach hat der Nachbar einen Überbau nur dann zu dulden, wenn der Eigentümer eines Nachbargrundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, dass der Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Diese Vorschrift enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründete Pflicht zur dauerhaften Duldung von Überbauten eine abschließende Regelung und schließt insoweit die Annahme einer solchen aus anderen Rechtsgründen aus. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, können sie insbesondere nicht dadurch umgangen oder erweitert werden, dass über § 912 Abs. 1 BGB hinaus aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine dauerhafte Duldungspflicht des Grundstückeigentümers abgeleitet wird, weil sonst die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehrt würden.

Anders als das Saarländische Oberlandesgericht meint, kommt es insoweit auch nicht auf eine Abwägung der gegenseitigen Interessen an. Zwar kann der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in eng begrenzten Ausnahmefällen sogar zu positivem Handeln oder Unterlassen verpflichten, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint[7]. Aber abschließende gesetzliche Regelungen wie diejenige über die Duldung eines Überbaus in § 912 BGB können durch vermeintlich zwingende Gründe aufseiten des Überbauenden nicht umgangen oder erweitert werden. Es verhält sich nicht anders als bei einem Notwegrecht, dessen Voraussetzungen in § 917 BGB abschließend geregelt werden[8]. Im Falle einer Beeinträchtigung durch einen nicht nach § 912 Abs. 1 BGB zu duldenden Überbau kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis allenfalls eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht begründen, die es dem Überbauenden ermöglicht, auf dem eigenen Grund für Abhilfe zu sorgen[9].

Für die Annahme einer Duldungspflicht ist schließlich ohne Belang, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück wirtschaftlich nutzen kann oder möchte und warum er nicht bereit ist, die Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden.

Daher muss der Kläger nicht begründen, weshalb er von seinem in § 903 Satz 1 BGB verankerten Ausschließungsrecht Gebrauch macht.

Im Hinblick auf den Zaun, für den revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass er in Teilen auf dem Grundstück des Klägers steht[10], lässt sich mit der Begründung des Saarländischen Oberlandesgerichts ebenfalls keine Duldungspflicht des Klägers herleiten.

Zu Unrecht bejaht das Saarländische Oberlandesgericht eine Duldungspflicht des Klägers aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ob eine dauerhafte Pflicht zur Duldung eines Überbaus besteht, richtet sich wegen der abschließenden Regelung in § 912 Abs. 1 BGB allein nach dieser Norm. Danach kann eine Duldungspflicht nur dann entstehen, wenn bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut wird. Im Wege teleologischer Erweiterung wird die Norm lediglich auf solche Bauwerke ausgedehnt, die zwar keine Gebäude im engeren Sinn sind, aber letzteren im wirtschaftlichen Wert gleichkommen[11]. Hierzu zählt ein Zaun – wie das Saarländische Oberlandesgericht noch zutreffend sieht – aber offenkundig nicht[12]. Ist nach § 912 Abs. 1 BGB – wie hier – eine Duldungspflicht zu verneinen, kommt auch insoweit kein Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zur Begründung einer solchen in Betracht.

Denn im Umkehrschluss folgt aus der Regelung des § 912 BGB, dass ein Überbau durch Baulichkeiten, die – wie ein Zaun – keine Gebäude sind und diesen auch nicht gleichgesetzt werden können, nicht dauerhaft geduldet werden muss.

Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Saarländischen Oberlandesgerichts, der Kläger sei zur Duldung des Zauns auch deshalb verpflichtet, weil die Einfriedung aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest erfolgt sei. Zwar können grundsätzlich behördliche Erlaubnisse und Anordnungen im Einzelfall Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließen[13]. Es erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob eine gegenüber dem Beklagten ergangene behördliche Anordnung ohne weiteres eine Duldungspflicht des Klägers zu begründen vermag oder ob hierfür nicht zudem eine an den Kläger als Grundstückseigentümer gerichtete behördliche Duldungsverfügung erforderlich wäre[14]. Jedenfalls ist bislang nicht festgestellt, dass die Erfüllung der Auflage des Veterinäramts zum Schutz der von dem Beklagten gehaltenen Schweine eine Einfriedung unter Inanspruchnahme auch des klägerischen Grundstücks erfordert.

Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts, eine Duldungspflicht bestehe außerdem, weil der Kläger angesichts der Insellage seines Flurstücks und der damit verbundenen fehlenden Erreichbarkeit über einen öffentlichen Weg eine spürbare Eigentumsbeeinträchtigung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Der von dem Beklagten errichtete Zaun beeinträchtigt das Eigentum des Klägers unabhängig von der Lage des Grundstücks, denn er führt einen dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand herbei. Eine fehlende Erreichbarkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen schließt eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus und begründet für sich keine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB, zumal das Saarländische Oberlandesgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob nicht eine Anbindung des Grundstücks an einen öffentlichen Weg durch ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.

Mit der von dem Saarländischen Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann der Kläger auch nicht bezogen auf die sein Grundstück unterirdisch querende Stromleitung zur Duldung verpflichtet sein. Ein Recht, Versorgungsleitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden, kann nur unter den Voraussetzungen eines Notleitungsrechts entstehen. Dieses kann aus landesrechtlichen Regelungen oder – in Ermangelung solcher – aus einer entsprechenden Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB folgen[15], nicht aber aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis[16]. Es fehlt bislang an Feststellungen des Saarländischen Oberlandesgerichts dazu, ob eine Duldungspflicht des Klägers nach dem Landesrecht des Saarlandes bzw. entsprechend § 917 Abs. 1 BGB besteht. Die Parteien hatten bislang auch noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage.

Nach alledem hat die Revision ebenfalls Erfolg, soweit das Saarländische Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des auf Ersatz weiterer anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klageantrags zurückgewiesen hat.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Eine Pflicht des Klägers zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigungen kann sich entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof geäußerten Ansicht insbesondere nicht aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB ergeben. Wie bereits ausgeführt, ist ein Überbau dauerhaft allein unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB zu dulden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus auch nicht aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden. Als Grundlage eines Notleitungsrechts kommt nur eine landesrechtliche Regelung bzw. § 917 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht. Ist danach ein unrechtmäßiger, aber entschuldigter Überbau bzw. ein Notleitungsrecht gegeben, hat der Eigentümer die damit verbundene Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Ist eine Duldungspflicht hingegen zu verneinen, besteht ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Ein Rückgriff auf § 226 BGB kommt weder im einen noch im anderen Fall in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger – wie von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof geltend gemacht – seine Parzelle nur zu dem Zweck erworben haben sollte, um von dem Beklagten die Beseitigung der Eigentumsstörung zu verlangen.

Denn der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung nach § 226 BGB kann weder eine Pflicht zur Duldung eines Überbaus noch ein Notwegrecht begründen. Welche Einschränkungen der Eigentümer eines Grundstücks im Verhältnis zu seinen Nachbarn hinzunehmen hat, bestimmt sich nach den §§ 903 ff. BGB und ggf. ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften. Deshalb handelt der Eigentümer nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen, sondern von der aus seinem Eigentum folgenden Ausschließungsbefugnis (§ 903 Satz 1 BGB) Gebrauch machen will[17].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. November 2025 – V ZR 121/24

  1. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2022 – 4 O 138/17[]
  2. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024 – 4 U 37/22[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2005 – V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2003 – V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 11; Urteil vom 21.10.1983 – V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn.20 mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 11; Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6; Urteil vom 29.04.1977 – V ZR 71/75, BGHZ 68, 350, 354[]
  8. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn.19; Urteil vom 06.05.2022 – V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 17[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 22[]
  10. oben Rn. 7[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2015 – V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29 f.[]
  12. vgl. für eine Mauer BGH, Urteil vom 22.09.1972 – V ZR 8/71, MDR 1973, 39[]
  13. vgl. MünchKomm-BGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 211 ff.[]
  14. so etwa BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.08.2025], § 1004 Rn. 227; MünchKomm-BGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 211[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 8 f. mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2022 – V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 16 f.[]
  17. vgl. zum Notwegrecht BGH, Urteil vom 06.05.2022 – V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 17 f.[]