Für die Eingruppierung ist nach § 2 Abschnitt I Nr. 3 des zwischen der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten und dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.V. geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrags für die Beschäftigten in den Betrieben der Milchwirtschaft in Bayern vom 20.05.2005 (ERTV) die zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Ein Betriebsschlosser (hier: mit abgeschlossener Ausbildung zum Kfz-Mechaniker) steht dabei unter keinem denkbaren Zuschnitt seiner Tätigkeiten eine Vergütung nach den Tarifgruppen VII oder VIII ERTV zu.

Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit des Betriebsschlossers sind die folgenden Regelungen der Anlage zum ERTV:
Tarifgruppe VI
Ausführen von Fachtätigkeiten, die eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, und/oder darüber hinaus Berufserfahrung,
… – Z.B. Handwerker/Handwerkerinnen, …Tarifgruppe VII
Ausführen von branchen-/berufsüblichen Tätigkeiten, die Spezialkenntnisse sowie die entsprechende Berufserfahrung voraussetzen und im zugewiesenen Tätigkeitsbereich nach allgemeiner Anweisung ausgeführt werden;
anderweitig erworbene Spezialkenntnisse sowie die entsprechende Berufserfahrung werden gleichgestellt, wenn auf Grund entsprechender betrieblicher Praxis eine gleichumfassende fachliche Befähigung erbracht wird – Handwerker/Handwerkerinnen, …
Tarifgruppe VIII</h4
Ausführen von Arbeitsaufgaben, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung, längere Berufserfahrung sowie theoretische und praktische Spezialkenntnisse und -fertigkeiten erfordern und nach allgemeiner Anweisung ausgeführt werden
- Fahren mehrerer (nicht gleichzeitig) komplexer Anlagen oder Fertigungslinien[1]
- Schichtführung/Schichtleitung
- Leitstand
- selbständiges Bearbeiten von Aufgabengebieten wie z.B.
- Elektronik/Pneumatik
- …“
Dem Arbeitnehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch ihn begehrte Eingruppierung. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben[2].
Die tariflichen Anforderungen der Tarifgruppen VIII oder VII ERTV sind nicht bereits deswegen als erfüllt anzusehen, weil der Betriebsschlosser eine der in den Richtbeispielen genannten Tätigkeiten ausüben würde. Unabhängig davon, ob dies nach deren konkreter Ausgestaltung im ERTV überhaupt ohne weitere Prüfung zu der gewünschten Eingruppierung führen könnte[3], entspricht die Tätigkeit des Betriebsschlossers keinem der nur in den Tarifgruppen VII und VIII ERTV genannten Richtbeispiele. Insbesondere umfasst die Tätigkeit des Betriebsschlossers weder das „Fahren mehrerer komplexer Anlagen“ noch ist ihm ein „selbständiges Bearbeiten von Aufgabengebieten wie z.B. Elektronik /Pneumatik“ übertragen. Die Tätigkeit des „Handwerkers“ ist demgegenüber sowohl in der Tarifgruppe VI ERTV als auch in der Tarifgruppe VII ERTV erwähnt und kann daher allein und ohne Rückgriff auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal nicht zu einer Eingruppierung in der höheren Tarifgruppe führen[4].
Der Betriebsschlosser hat nicht dargelegt, seine Tätigkeit erfordere Spezialkenntnisse iSd. Tarifgruppe VII oder VIII ERTV.
Spezialkenntnisse sind dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder fachfremde Kenntnisse, die über die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch schlichte Ausübung des Berufs (Berufserfahrung) erworbenen hinausgehen. Dies ergibt die Auslegung des ERTV[5].
Nach dem Wortlaut sind Spezialkenntnisse Einzel, Sonder- oder Fachkenntnisse und damit solche, die über die üblicherweise erforderlichen Kenntnisse hinausgehen. Sie können sich ua. auf die erforderliche Breite und Tiefe des Wissens, auf besondere Arbeitsmittel oder besondere Aufgaben beziehen. „Normalkenntnisse“ – als üblicherweise erforderliche – setzen nach der tariflichen Systematik eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Berufsausbildung oder anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse sind bereits für eine Eingruppierung ab Tarifgruppe V ERTV Grundvoraussetzung, auch wenn die Berufsausbildung in Tarifgruppe VII ERTV nicht ausdrücklich genannt wird. Allerdings werden „berufsübliche“ Tätigkeiten vorausgesetzt. Spezialkenntnisse können zwar gleichzeitig mit Berufserfahrung erworben werden. Nicht jede Berufserfahrung führt aber zum Erwerb von Spezialkenntnissen im Tarifsinn. Das ergibt sich aus dem Vergleich der tariflichen Anforderungen der Tarifgruppen VI und VII ERTV. Anderenfalls wäre die Unterscheidung zwischen Berufserfahrung und Spezialkenntnissen überflüssig.
Die Spezialkenntnisse können sowohl auf dem eigentlichen Fachgebiet des Arbeitnehmers erworben werden und damit noch dem jeweiligen Berufsbild entsprechen als auch auf anderen Fachgebieten liegen. Eine Einschränkung dahingehend, die Spezialkenntnisse müssten auf einem anderen Fachgebiet als dem der Berufsausbildung liegen, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Erforderlich ist allerdings, dass es sich – unabhängig vom Fachgebiet – nicht um Grundkenntnisse handelt, die im Rahmen einer Berufsausbildung erworben werden[6]. Anderenfalls würden sie nicht über die „Normalkenntnisse“ hinausgehen.
Die tariflichen Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfügt, vielmehr muss die Tätigkeit diese voraussetzen oder erfordern. Dies ist nur dann der Fall, wenn erst die Spezialkenntnisse dem Arbeitnehmer die Ausführung seiner Tätigkeit ermöglichen, nicht aber, wenn sie lediglich nützlich oder erwünscht sind[7].
Der Begriff der Spezialkenntnisse wird mangels anderer Anhaltspunkte in den Tarifgruppen VII und VIII ERTV einheitlich verwendet. Die Anforderungen sind in der Tarifgruppe VIII ERTV allerdings insoweit höher, als Spezialkenntnisse in Theorie und Praxis erforderlich sein müssen.
Dem Vortrag des Betriebsschlossers lässt sich nicht entnehmen, seine Tätigkeit erfordere Spezialkenntnisse oder setze diese voraus.
Es fehlt bereits an einer hinreichend konkreten Darstellung der ihm übertragenen Tätigkeiten. Die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung enthält lediglich Stichworte und dazu eine Würdigung, welcher Tarifgruppe die Aufgaben seiner Ansicht nach jeweils zuzuordnen sind. Sie stellt damit keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Bewertung der Tätigkeit des Betriebsschlossers dar[8].
Der Betriebsschlosser hat zudem keinen ausreichenden Sachvortrag erbracht, ob die Kenntnisse über die bei der Arbeitgeberin genutzten Anlagen und Maschinen als Spezialkenntnisse iSd. ERTV anzusehen sind. Es fehlt nicht nur an einer Darstellung, aus welchen Gründen für die Wartung und Reparatur dieser Maschinen im Gegensatz zu anderen Maschinen Spezialkenntnisse erforderlich wären, sondern auch an einer Abgrenzung zwischen den in einer Berufsausbildung vermittelten Kenntnissen, einer etwaig erforderlichen Berufserfahrung und Spezialkenntnissen. Sein Vorbringen ermöglicht nicht die Prüfung, ob es sich bei dem Wissen über die Maschinen lediglich um eine Konkretisierung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf den tatsächlichen Einsatzbereich oder darüber hinausgehend um Spezialkenntnisse handelt[9]. Allein die Anzahl der Maschinen, an denen der Betriebsschlosser seine Tätigkeit zu verrichten hat sowie die Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin um einen spezialisierten Betrieb handelt, lässt keinen Rückschluss auf die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu. Der Betriebsschlosser hat auch nicht beschrieben, welche konkreten Tätigkeiten er an diesen Maschinen erbringt und welche durch Fremdfirmen vorgenommen werden.
Das weitere Vorbringen des Betriebsschlossers, für seine Tätigkeit seien Spezialkenntnisse hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen und der Einhaltung von Hygienevorschriften erforderlich, lässt nicht erkennen, in welchem Umfang derartige Kenntnisse bereits Teil der Ausbildung oder von einer solchen Qualität sind, dass es sich nicht um Grundkenntnisse handeln würde. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Betriebsschlosser durchzuführenden Schweißarbeiten, für die dieser Spezialkenntnisse für erforderlich hält.
Ebenso wenig hat der Betriebsschlosser dargelegt, dass er für seine Tätigkeit als bestellte Elektrofachkraft in seiner Eigenschaft als elektrotechnisch unterwiesene Person Spezialkenntnisse benötigen würde. Aus seinem Vortrag ergibt sich schon nicht, welche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang von ihm tatsächlich auszuüben sind. Der angeführte Umstand, dass die Kenntnisse nicht Gegenstand der einschlägigen Berufsausbildung sind, macht diese noch nicht zu Spezialkenntnissen im Tarifsinn.
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsschlosser tatsächlich, ggf. aufgrund der von ihm besuchten Schulungen, über Spezialkenntnisse verfügt, was im Hinblick auf die durchschnittliche Dauer der Schulungen durchaus zweifelhaft erscheint. Er hat jedenfalls nicht dargelegt, dass diese erforderlich wären.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 76/19
- mit Anleitung, Einsatz und Überwachung des Bedienungspersonals[↩]
- vgl. BAG 22.10.2008 – 4 AZR 735/07, Rn. 31; für Richtbeispiele BAG 4.07.2012 – 4 AZR 694/10, Rn. 24, jeweils mwN[↩]
- vgl. hierzu BAG 12.06.2019 – 4 AZR 363/18, Rn. 17 mwN[↩]
- BAG 12.06.2019 – 4 AZR 363/18, Rn. 24[↩]
- zu den Maßstäben BAG 12.12 2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[↩]
- vgl. hierzu auch BAG 26.11.2003 – 4 AZR 695/02, zu II 5 e bb der Gründe mwN[↩]
- vgl. hierzu BAG 14.09.2016 – 4 AZR 964/13, Rn. 16 mwN[↩]
- zu den Anforderungen etwa BAG 24.08.2016 – 4 AZR 251/15, Rn. 30 mwN[↩]
- vgl. hierzu BAG 15.06.2011 – 4 ABR 115/09, Rn. 38[↩]
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