Wird der Betreiberin einer Nerzfarm nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung die Haltung und Zucht der Nerze erst für die Zeit ab vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung untersagt, ist die Betreiberin danach bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft (also erst mit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Klageverfahrens) nicht verpflichtet, die Haltung und Zucht der Nerze zu unterlassen, und nach diesem Zeitpunkt bedarf es für eine Vollstreckung keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung mehr.

So der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages, mit dem die Nerzfarmbetreiberin gegen eine Vollstreckung einer ihr gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung schon während des noch laufenden Berufungsverfahrens gewandt hatte. Mit Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2011 hatte der Kreis Borken der Antragstellerin die weitere Haltung von Pelztieren und den züchterischen Einsatz der Elterntiere zur Produktion von Nachkommen untersagt. Nachdem die dagegen gerichtete Anfechtungsklage in der ersten Instanz abgewiesen worden war, hatte der Kreis Borken am 15. März 2012 die sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet, um diese schon während des noch laufenden Berufungsverfahrens vollstrecken zu können.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hatte der dagegen gerichtete Eilantrag aus formellen Gründen Erfolg, so dass über die Frage, ob die seit dem 12. Dezember 2011 nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für die Haltung von Nerzen bestehenden Anforderungen formell und materiell verfassungsgemäß und mit europäischem Recht zu vereinbaren sind, nicht zu befinden war.
Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts gehe die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere. Der Untersagungsverfügung fehle es an einem der Vollstreckung vor Eintritt der Bestandskraft zugänglichen Inhalt, weil der Antragstellerin nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung die Haltung und Zucht der Nerze erst für die Zeit ab vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung untersagt worden sei. Bestandskraft trete erst mit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Klageverfahrens ein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Antragstellerin nach dem Inhalt der Ordnungsverfügung nicht verpflichtet, die Haltung und Zucht der Nerze zu unterlassen, und nach diesem Zeitpunkt bedürfe es für eine Vollstreckung keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung mehr. Dass die Antragstellerin verpflichtet werden solle, der Untersagungsverfügung entgegen deren Wortlaut bereits vor Eintritt der Bestandskraft nachzukommen, komme in der Ordnungsverfügung nicht mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit zum Ausdruck.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2012 – 20 B 349/12






