Zu den Voraussetzungen und zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg für den Fall eines Hoferbprätendenten Stellung genommen, der keinen landwirtschaftlichen Beruf erlernt hat und hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft tätig ist.

An die Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO ist danach unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, wobei die Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen. Ein Grundtatbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist allerdings stets erforderlich. der Standard dieser Kenntnisse und Fähigkeiten muss den aktuellen, heutigen Anforderungen einer selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 10 W 37/09