Fleischmassen, die Reste von Kehlkopfknorpel und Luftröhre enthalten, dürfen nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen benutzt werden. Erfolgt trotzdem ein Verkauf an eine weiterverarbeitende Firma unter einer falschen Bezeichnung, liegt ein Betrug und ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vor.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Stade in den hier vorliegenden Fällen den Geschäftsführer eines Betriebes wegen Betrugs und Verstößen gegen das Lebensmittel-und Futtergesetzbuch zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und den Betriebsleiter wegn Beihilfe zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Nach Auffassung des Landgerichts Stade sei es als erwiesen anzusehen, dass die 48 und 51 Jahre alten Angeklagten, wie ihnen von der Zentralstelle für Landwirtschaftssachen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg vorgeworfen worden war, in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2010 bei der Schlachtung von Schweinen anfallende Kehlkopfabschnitte angekauft und in dem fleischverarbeitenden Betrieb in Clenze, in dem der 48 Jahre alte Geschäftsführer und der 51 Jahre alte Angeklagte Betriebsleiter gewesen sind, das Restfleisch von den Schweineköpfen abgepresst zu haben. Die so gewonnenen Fleischmassen, die Reste von Kehlkopfknorpel und Luftröhre enthielten und deshalb nach EU-Recht nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen benutzt werden durften, haben die Angeklagten unzulässiger Weise unter der Bezeichnung „Verarbeitungsfleisch gewolft“ an eine weiterverarbeitende Firma verkauft. In der Absicht diese unzulässigen Rohstoffe am Markt zu etablieren und den Firmengewinn zu maximieren, erzielten sie einen höheren Preis als sie bei richtiger Bezeichnung hätten verlangen können. Der ankaufenden Firma ist hierdurch ein Gesamtschaden von über 200.000,00 EUR entstanden.
Daher ist der Geschäftsführer des Betriebes wegen Betrugs und Verstößen gegen das Lebensmittel-und Futtergesetzbuch in 266 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt und ihm im Rahmen der Bewährung die Zahlung von 20.000,00 EUR auferlegt. Der Betriebsleiter wurde wegen Beihilfe in 237 Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Landgericht Stade, Urteil vom 6. August 2014