Umweltschutzvereinigungen sind befugt, immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anzufechten.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hat sich die klagende Umweltschutzvereinigung gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage von 39 900 auf 173 200 Tierplätze gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Genehmigung wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Betreiberin der Anlage bemüht sich gegenwärtig um die Nachholung dieser Prüfung. In dem Genehmigungsbescheid war eine Frist zur Inbetriebnahme der Anlage bis Anfang 2016 gesetzt worden. Diese Frist ist zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Januar 2020. Gegen diese zweite Fristverlängerung wendet sich die Umweltschutzvereinigung im hiesigen Verfahren.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen[1]. Die hiergegen gerichtete Revision der Umweltschutzvereinigung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:
Die Klagebefugnis ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Diese Norm ist weit auszulegen, sodass sie soweit wie möglich in Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention steht, die u.a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet haben. Nach deren Art. 9 Abs. 3 ist Umweltschutzvereinigungen Zugang zu Gericht zu einzuräumen, um die Verletzung umweltschutzbezogener Vorschriften geltend machen zu können. Da die Voraussetzungen für die hier umstrittene Verlängerungsentscheidung nicht bloß formeller Natur sind, sondern hierbei überschlägig auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, wird diese von der genannten Klagemöglichkeit erfasst.
Da das Oberverwaltungsgericht die Begründetheit der Klage noch nicht geprüft hat, war die Sache dorthin zurückzuverweisen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28.18
- OVG LSA, Urteil vom 08.06.2018 – 2 L 11/16[↩]
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