Straßenreinigungsgebühren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Bei Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Straßenreinigungsgebührenpflicht in Niedersachsen auch für anliegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dies bestätigte jetzt nochmals ausdrücklich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Straßenreinigungsgebühren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Es kommt nach niedersächsischem Landesrecht hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht darauf an, ob das Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Maßgeblich ist vielmehr die Lage der gereinigten Straße, die sich aus der Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die in der Nähe befindliche Bebauung beurteilt, so dass in erster Linie nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in die Tiefe, sondern die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zur Streckenführung ausschlaggebend ist.

Die Notwendigkeit, auf die Lage der gereinigten Straße abzustellen, beruht auf der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG, wonach die „Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage“ zu reinigen sind. Führt die Gemeinde die Reinigung bei diesen Straßen durch, so sind nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG „die Eigentümer der anliegenden Grundstücke“ Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Der niedersächsische Gesetzgeber hat also nicht die Eigentümer der durch die Straße “erschlossenen” Grundstücke als gebührenpflichtig angesehen (so aber z. B. § 3 des Straßenreinigungsgesetzes NRW), so dass es in Niedersachsen auf den Begriff der Erschließung nicht ankommt und auch landwirtschaftlich genutzte bzw. im Außenbereich gelegene Grundstücke eine Gebührenpflicht auslösen, solange sich die Straße, an der sie anliegen, innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2009 – 9 LB 415/07