Unrichtige Angaben des Milcherzeugers – und die Unterlieferungen

Bei unrichtiger oder unvollständiger Angabe des Milcherzeugers scheidet eine Saldierung mit Unterlieferungen aus.

Unrichtige Angaben des Milcherzeugers – und die Unterlieferungen

Lässt sich die abgegebene Menge nicht mehr ermitteln, ist sie vom Hauptzollamt zu schätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen i.V.m. § 162 Abs. 1 AO). Für das Finanzgericht ergibt sich die Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Es ist nicht nur vertretbar, sondern naheliegend, die abgegebene Milchmenge anhand eines Vergleichs der Lieferungen in den zu schätzenden Monaten mit den Lieferungen außerhalb dieses Zeitraums zu schätzen.

Die geschätzte Menge der Überlieferung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)[1] mit Unterlieferungen zu saldieren, weil die Milcherzeugerin unrichtige Angaben über ihre tatsächliche Milchlieferung gemacht hat (Satz 6 der Vorschrift).

Der Auffassung, der Ausschluss von der Saldierung unter den in § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV genannten Voraussetzungen verstoße gegen Unionsrecht, folgt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.04.2013[2] entschieden, der Ausschluss vom Saldierungsverfahren sei mit Unionsrecht vereinbar. Die gegen jenes BFH, Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen[3]. Der Bundesfinanzhof hält an dieser Entscheidung fest und hat nach wie vor auch keine die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebietenden rechtlichen Zweifel.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Mai 2016 – VII R 15/15

  1. i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.08.2004, BGBl I 2004, 2143[]
  2. BFH, Urteil vom 16.04.2013 – VII R 9/12, BFHE 242, 380[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2015 – 1 BvR 817/14[]