Im Falle eines Zusammenschlusses von Betrieben im Sinne von Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 bedurfte es keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie die Inhaber der ursprünglichen Betriebe in Anspruch nehmen zu können. Welche Informationen nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem innerhalb der jeweiligen Antragsfrist beizubringen sind, richtet
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