Ehegatten in der Landwirtschaft – und die konkludente Mitunternehmerschaft

Ehegatten könnwn in der Land- und Forstwirtschaft (auch) ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt[1].

Ehegatten in der Landwirtschaft – und die konkludente Mitunternehmerschaft

Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.

Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt.

Hinsichtlich der im Eigentum eines der Ehegatten stehenden Waldflächen ist zu prüfen, ob es sich um eine Bauernwaldung handelt, die nicht nach einem selbständigen Betriebswerk bewirtschaftet wird, bei der nicht die einzelnen Voraussetzungen eines Forstbetriebs -vor allem die Gewinnerzielungsabsicht- vom Objekt her in jedem Jahr erfüllt sind, sondern nur innerhalb der Gesamtumtriebszeit der vorhandenen Altersklassen des Baumbestandes[2], und die weder eine nachhaltige Bestandspflege noch die Vornahme von Holzeinschlägen voraussetzt[3].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Dezember 2016 – IV R 45/13

  1. BFH, Urteils in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 26.06.1985 – IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549; und vom 15.10.1987 – IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257[]
  3. z.B. BFH, Urteile in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, und in BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524[]