Nach der im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 geltenden Milchabgabenverordnung nehmen nachträglich bekannt gewordene, die verfügbare Direktverkaufs-Referenzmenge überschreitende Milchmengen im Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Milcherzeugers am sog. Saldierungsverfahren nicht teil. Dieser Ausschluss vom Saldierungsverfahren ist mit Unionsrecht vereinbar. Auch wenn ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Zwölfmonatszeitraum keine Milchabgabe an die Union
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