Ohne einen Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ist es einem Landwirt nicht zumutbar, vor der Ausführung von Drescharbeiten, mit dem er ein Unternehmen beauftragt hat, ein größeres Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Mit dieser Begründung
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