Rücknahme einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung

Gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht gestellt werden. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz richtet sich nach § 48

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Amtsgericht Aurich

Die Abhilfebefugnis des Landwirtschaftsgerichts

Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist das Ausgangsgericht, das

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Amtsgericht

Landwirtschaftssachen – und das unzulässige Rechtsmittel der Genehmigungsbehörde

Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Auferlegung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz auf die unterlegene untere Genehmigungsbehörde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie

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