Kartoffelstärkeprämien – und die Vollmacht des Stärkeproduzenten

Die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung, nach der die Vertretungsbefugnis des Stärkeherstellers durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen war, begründete keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die erteilte Vertretungsmacht, sondern beschränkt sich auf eine Nachweisregelung. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25.08.1976 in

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