Bienenschutz beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revisionen mehrerer Imker zurückgewiesen, die wirksame Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais verlangten, um eine Verunreinigung ihres Honigs mit dessen Pollen zu verhindern.

Bienenschutz beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft baute in den Jahren 2005 – 2008 auf einem Versuchsgut gentechnisch veränderten Mais an. Die Bienenhäuser der Kläger sind zwischen 1 und 3 km von der Anbaufläche entfernt. Nachdem im Honig eines Klägers gentechnisch veränderte DNA nachgewiesen worden war, erhob dieser Klage, der sich die übrigen Kläger später anschlossen.

Das Verwaltungsgericht Augsburch stellte fest, dass der Honig, soweit er gentechnisch veränderte Maispollen enthält, wesentlich beeinträchtigt ist, weil es insoweit an der erforderlichen Zulassung als Lebensmittel fehlt und der Honig deswegen nicht verkehrsfähig ist. Das ist nach einer im Verlauf des Verfahrens eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr im Streit.

Die Klage auf Feststellung, dass die Kläger im Falle eines weiteren Anbaus des betreffenden Maises Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung solcher Verunreinigungen haben, haben das Verwaltungsgericht Augsburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Vorinstanzen abgewiesen. Größere Sicherheitsabstände müssten beim Anbau nicht eingehalten werden; auch andere Vorsorgemaßnahmen seien nach dem Grundsatz der Koexistenz der verschiedenen Erzeugungsformen nicht verhältnismäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klagen schon deswegen keinen Erfolg haben können, weil das als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben ist. Es ist nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gentechnisch veränderter Mais, dessen Pollen nicht als Lebensmittel zugelassen ist, in absehbarer Zeit wieder auf dem Versuchsgut angebaut werden wird. Vor dem Hintergrund eines derzeit anhängigen erweiterten Genehmigungsantrags ist zu erwarten, dass der Mais in Deutschland erst dann wieder in Verkehr gebracht wird, wenn sich die Zulassung als Lebensmittel auch auf den Pollen erstreckt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 13.12