Klärschlamm – und der Gewässerschutz

Das Verbot der Klärschlammaufbringung wirkt nicht wie eine Enteignung. Das Eigentum ist nicht in der Substanz, sondern allenfalls in der Verwendung beeinträchtigt. Hierfür sieht das Gesetz einen Ausgleich nicht vor.

Klärschlamm – und der Gewässerschutz

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Rostock in dem hier vorliegenden Fall der Klägerin keine Entschädigung zugesprochen und gleichzeitig die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Das Land hatte 2008 eine Wasserschutzgebietsverordnung erlassen. Danach war es verboten, Klärschlamm auf Feldern im Schutzgebiet auszubringen. Die Klägerin wollte zunächst von diesem Verbot befreit werden, jedenfalls aber einen Ausgleich für die Mehrkosten des nunmehr gekauften Düngers haben – bis zum Jahr 2012 bereits mehr als 100.000 Euro. Die Verordnung stellte sich später wegen formeller Fehler als von Beginn an unwirksam heraus, eine neue Fassung trat erst 2013 in Kraft. Nachdem das Landgericht[1] die Klage der Landwirtin auf Entschädigung abgewiesen hatte, verfolgte sie ihr Ziel weiter mit der Berufung.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Rostock ausgeführt,dass eine Entschädigung wegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Verordnung nicht in Betracht komme. Die Mehrkosten für den gekauften Dünger seien nicht Folge der formellen Fehler der Verordnung, sondern der Einrichtung des Wasserschutzgebietes. Diese begegne inhaltlich aber keinen Bedenken. Das Verbot der Klärschlammaufbringung wirke auch nicht wie eine Enteignung. Das Eigentum der Klägerin sei nicht in der Substanz, sondern allenfalls in der Verwendung beeinträchtigt. Hierfür sehe das Gesetz einen Ausgleich nicht vor.

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 28. Mai 2018 – 6 U 97/15

  1. LG Schwerin, Urteil vom 30.04.2015 – 4 O 182/14[]