Ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer kann für die Beschädigung eines Feldhäckslers Schadensersatz verlangen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Lohnunternehmers stattgegeben, der vom Grundstückseigentümer, auf dem sein Häcksler beschädigt worden ist, 20.000,00 Euro verlangt hat. Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Die Beklagte ist eine sog. BGB-Gesellschaft, die eine Landwirtschaft betreibt. Im Mai 2010 führte der Lohnunternehmer mit einem Feldhäcksler auf einem Feld der Beklagten Grashäckselarbeiten aus. Dabei wurde das Mähwerk des Häckslers durch den Einzug eines metallischen Gegenstands beschädigt, obwohl der Feldhäcksler mit einem Metalldetektor im Einzugsgehäuse ausgestattet war. Mitarbeiter der Beklagten hatten zuvor das Gras mit einem Schlepper gemäht und gewendet. Kurz nach der Beschädigung des Feldhäckslers stellten sie das Fehlen eines Bolzens am Schlepper fest. Im Januar 2011 wurde ein Bolzen in einem Futterstock der Beklagten aufgefunden. Der Lohnunternehmer führte die Beschädigung des Häckslers darauf zurück, dass die Beklagte den Bolzen auf dem Feld verloren hatte und dieser in das Mähwerk geraten war.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Metalldetektor am Fahrzeug eingeschaltet gewesen sei. Ohne funktionierenden Detektor könne die Maschine nicht in Betrieb genommen werden, falle der Detektor während des Betriebes aus, stoppe auch das Mähwerk. Zu dem Schaden könne es nach Erkennen eines metallischen Gegenstandes im Erntegut und Stillstand der Maschine dennoch kommen. Beim Starten werde im sog. Revisierbetrieb die obere Vorpresswalze rückwärts gedreht. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Bolzen in das Einzugsaggregat falle. Dem Lohnunternehme könne in diesem Fall aber kein Vorwurf gemacht werden. Ein Mitverschulden des Lohnunternehmers nahm das Oberlandesgericht nicht an.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 4. August 2014 — 13 U 118/12