Ausfuhrerstattung können wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften beim Eisenbahntransport von lebenden Rindern versagt werden.

VO Nr. 615/98 setzt für die Zahlung der Ausfuhrerstattung (u.a.) die Einhaltung der RL 91/628/EWG voraus. Damit sind auch die Vorschriften der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer einzuhalten, die nach dem Urteil „Viamex Agrar Handel“ des Gerichtshofs der Europäischen Union[1] auch auf Eisenbahntransporte anzuwenden sind.
Die Überschreitung der maximalen Transportdauer ist auch nicht deshalb als geheilt anzusehen, bzw. die Ausfuhrerstattung aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren, weil die Ausführerin seinerzeit habe annehmen dürfen, die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG fänden bei Eisenbahntransporten keine Anwendung. Die Vorschrift der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer betrifft das Wohlbefinden der Tiere während der Beförderung. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat im Streitfall sämtliche Tiere des Transports betroffen, dieser Verstoß ist nicht geheilt worden und die vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung ist daher nicht unverhältnismäßig.
Der Ansicht, auch bei einem Überschreiten der maximalen Transportdauer sei eine Heilung des Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG möglich, wenn nachgewiesen sei, dass dadurch keine Gefährdungslage, also keine Situation geschaffen worden sei, die das Wohlbefinden der Tiere hätte beeinträchtigen können, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu folgen.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat, nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen[2].
Bei Art. 1 VO Nr. 615/98 handelt es sich um eine klare unionsrechtliche Bestimmung, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung für ausgeführte lebende Rinder verlangt, dass während des Transports der Tiere die tierschutzrechtlichen Vorschriften der RL 91/628/EWG eingehalten worden sind. Es kommt daher eindeutig nicht auf die Einhaltung nationaler Transportvorschriften an. Dass der nationale Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 5 TierSchTrV die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hat, ist somit für den Streitfall ohne Belang.
Die Ausführerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG insgesamt unklar gewesen seien und mehrfach zu Vorabentscheidungsersuchen Anlass gegeben hätten. Eine -nachdem die Auslegung der maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften geklärt ist- unionsrechtswidrige Behandlung zu seinen Gunsten kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht verlangen, was erst recht dann gelten muss, wenn die Ausfuhrerstattung -wie im Streitfall- noch gar nicht gewährt worden ist, sondern erst darüber zu entscheiden ist, ob der Ausführer seinen Erstattungsanspruch nachgewiesen hat[3].
Die gegenteilige Rechtsansicht liefe darauf hinaus, einen Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gleichwohl für begründet zu halten, weil der Ausführer seinerzeit glaubte, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch zu erfüllen. Dieses Ergebnis lässt sich mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht begründen. Wer eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Subvention in Anspruch zu nehmen gedenkt und entsprechende Dispositionen trifft, trägt das Risiko, dass die maßgebenden Vorschriften durch die zuständigen Gerichte anders als zuvor von ihm vermutet ausgelegt werden und er die beantragte Subvention nicht erhält.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Mai 2015 – VII R 63/13
- EuGH, Urteil „Viamex Agrar Handel“, EU:C:2011:440, ZfZ 2011, 243[↩]
- EuGH, Urteil Agroferm vom 20.06.2013 – C-568/11, EU:C:2013:407, ZfZ 2013, 249, Rz 52, m.w.N.; BFH, Urteil vom 18.05.1993 – VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208[↩]
- BFH, Urteil vom 24.08.2010 – VII R 47/09, BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334[↩]
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- Pfirsiche: Lu Ann Hunt