§ 851a Abs. 1 ZPO ist auf den Anspruch auf Auszahlung einer landwirtschaftlichen Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten nicht entsprechend anwendbar.

Auch Ansprüche auf landwirtschaftliche Subventionen können Forderungen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt werden, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten. Jedoch ist der Schutz der Landwirte nach § 851a ZPO nicht umfassend. Vielmehr wird nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzende Ansprüche erweitert werden. Deshalb kommt es nicht in Betracht, dass ein Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte vollständig abgekoppelt ist, den Forderungen aus diesem Verkauf gleichsteht. Aus diesem Grund findet die Vorschrift des § 851a ZPO etwa keine Anwendung auf einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsprämie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003.
Landwirte erhalten zum Ausgleich der natürlichen ungünstigen Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile eine Ausgleichszulage, die die Fortführung der Landwirtschaft in diesen Gebieten sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft nachhaltig sichern soll. Damit ergänzt sie nicht einen Verkaufserlös im Sinne des § 851a Abs. 1 ZPO. Insbesondere ersetzt sie diese Ansprüche oder Teile dieser Ansprüche nicht. Ohne die Ausgleichszahlungen droht die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Ausgleichszulage soll dazu dienen, dieses zu verhindern. Damit besteht zwischen der Ausgleichszulage und der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes kein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise, dass sie ganz oder teilweise Verkäufe ersetzende Ansprüche gewährt. Dieser wird nicht allein dadurch hergestellt, dass Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichszulage ist, dass die landwirtschaftlichen Flächen auch tatsächlich bewirtschaftet werden. Denn diese Voraussetzung stellt nur sicher, dass die Landwirtschaft in diesen Gebieten fortgeführt und die Kulturlandschaft erhalten und damit das Ziel der Ausgleichszulage erreicht wird. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Ansprüche auf Zahlung von Mitteln aus den Agrarumweltmaßnahmen mit den Ansprüchen auf Zahlung der Ausgleichszulage nicht vergleichbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2012 – VII ZB 80/10








