Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen Erdgasspeicher

Bei der Genehmigungsentscheidung nach §§ 2 Abs.1, 9 GrdstVG sind neben der Förderung der Eigenlandausstattung von Land- und Forstwirten gleichrangig auch andere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung zu beachten, wie z.B. Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes oder sonstige andere Ziele, die für den ländlichen Raum relevant sind. Auch volkswirtschaftliche Belange sind nach § 9 Abs. 6 GrdstVG gleichrangig zu berücksichtigen.

Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen Erdgasspeicher

Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehört auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung der Energieversorgung. Ein Landerwerb, der dazu dienen soll, einem Energieversorger die Anlage eines unterirdischen Erdgasspeichers zu ermöglichen oder die in der Genehmigung dieser Anlage vorgesehenen Ausgleichsflächen zu beschaffen, kann danach als volkswirtschaftlicher Belang beachtlich sein und trotz Vorhandenseins aufstockungsbedürftiger Landwirte die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach §§ 2 Abs.1, 9 Abs. 1, Abs. 6 GrdstVG rechtfertigen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 10 W 2/09