Die Holzlieferung als Arbeitsunfall des Käufers

Mit einer ungewöhnlichen Konstellation hatte sich jetzt das Sozialgericht Aachen zu befassen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Landwirts aus dem bayerischen Freising klagte gegen die Berufsgenossenschaft als zuständigem Unfallversicherungsträger. Anlass für den Streit bot ein bereits dreieinhalb Jahre zurückliegender Unfall bei einer Holzlieferung: Der Sohn des Landwirts hatte eine Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Haus des Käufers gebracht und diesen gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Hierbei löste sich die Klappe plötzlich und verletzte den Käufer so stark am linken Bein und der rechten Hand, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste. Vor Gericht stritten beide Versicherungen nun darum, ob es sich im Fall des Käufers um einen Arbeits- oder einen Privatunfall gehandelt hat.

Die Holzlieferung als Arbeitsunfall des Käufers

Das Sozialgericht Aachen sah das Geschehen als einen Arbeitsunfall an: Selbst wenn das Abladen des Holzes vom Anhänger möglicherweise Aufgabe des Käufers gewesen sei, so gehöre zur ordnungsgemäßen Anlieferung einer Ware auch das Bereitmachen des Transportfahrzeugs zum Abladen. Da sich der Käufer nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt habe, habe er eine Aufgabe des Landwirts erfüllt und sei deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der hilfsbereite Empfänger letztlich den Zweck verfolgte hatte, schneller an sein Brennholz zu kommen.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 17. März 2010 – S 8 U 34/09 (nicht rechtskräftig)