Die Geruchsemissionen einer Kompostierungsanlage

Eine atypische, von Nr. 5.04.08.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) anzusehen ist; die Anlage muss auch unter Berücksichtigung der Geruchsemissionen atypisch sein.

Die Geruchsemissionen einer Kompostierungsanlage

Ob eine Kompostierungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr atypisch ist und deshalb abweichend von Nr. 5.04.08.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht geschlossen ausgeführt werden muss, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Vorsorgeziele der Nr. 5.04.08.5 TA Luft relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das gilt auch für den Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung. Bei einer Anlage, die die in Nr. 5.04.08.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft festgesetzte Leistungsgrenze von 10 000 t Durchsatz je Jahr nur wenig überschreitet und in der nur Inputstoffe mit geringer Geruchsintensität kompostiert werden, kann ein geringerer Abstand für die Bejahung einer Atypik genügen als bei einer im Verhältnis zur Leistungsgrenze großen Anlage, in der auch geruchsintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle oder Schlämme verarbeitet werden. Ein für die Atypik ausreichender Mindestabstand lässt sich fallübergreifend nicht angeben.

Soweit die Frage darauf zielt zu klären, ob und ab wann ein atypischer Fall bei Kompostierungsanlagen vorliegt, wenn die von der Anlage ausgehenden Geruchszusatzbelastungen auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) anzusehen sind, lässt sie sich auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, Nr. 5.04.08.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Nr. 5.04.08.5 TA Luft enthält – wie die unter Nr. 5 TA Luft zusammengefassten Regelungen allgemein – Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Die GIRL soll hingegen Anforderungen konkretisieren, die sich aus der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Sie ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist (vgl. Nr. 1 GIRL). Nr. 5.04.08.5 TA Luft geht über derartige Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinaus. Nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 der Vorschrift sind Kompostierungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr unabhängig davon geschlossen auszuführen, wie weit die nächste Wohnbebauung entfernt ist und ob die Einhausung dort zu einer messbaren Verringerung der Immissionen führt. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt. Ausgehend hiervon kann eine atypische, von Nr. 5.04.08.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen ist. Die Anlage muss vielmehr auch unter Berücksichtigung der Geruchsemissionen atypisch sein. Davon ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Halle im Verfahren 4 A 89/10 ausgegangen, in dem es der Klage eines Betreibers gegen die Anordnung der Einhausung seiner Kompostierungsanlage stattgegeben hat. Es hat einen atypischen Sachverhalt nicht allein deshalb bejaht, weil die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen war, sondern weil darüber hinaus – anders als hier – die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer waren, als dies typischerweise in entsprechenden Kompostierungsanlagen der Fall ist.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 7 B 3.2014 –