Die Gemeindeverbindungsstraße in der Flurbereinigung

Auch eine Gemeindeverbindungsstraße kann eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG darstellen, die als solche im Rahmen der Flurbereinigung nach § 39 Abs. 2 FlurbG instandgesetzt (“geändert”) werden kann.

Die Gemeindeverbindungsstraße in der Flurbereinigung

Zwar dürfen Straßen und Wege nach § 39 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen. Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde Loßburg von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der §§ 39, 41 FlurbG dar, die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt („geändert“) werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG).

Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1962, a.a.O.).

Dies ist hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung 24 Höfe die Wohnplätze und Hofstellen „Weiler“, Romishorn“, „Birkhof“ und „Greuthog“ untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde Loßburg insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. § 39 FlurbG).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 – 7 S 1750/10