Wird im Versicherungsvertrag der Betriebshaftpflichtversicherung eines Landwirts eine Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen nicht ausdrückich erwähnt, umfasst der versicherte Betrieb eine solche Verpachtung auch dann nicht, wenn sie brachenüblich ist. Die Verpachtung ist keine mitversicherte Nebentätigkeit.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall den Anspruch eines Landwirts auf Freistellung von gegen ihn erhobener Forderungen durch seine Betriebshaftpflichtversicherung verneint und die Berufung des Landwirts gegen ein gleichlautendes urteil des Landgerichts Oldenburg zurückgewiesen. Nachdem der Landwirt im Jahr 2009 eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, verpachtete er einen Teil seiner Betriebsfläche mit einem Legehennenstall an eine Landwirtin. Im April 2012 wurde in den Eiern eine nicht dioxinähnliche PCB-Belastung festgestellt, bei der eine Grenzwertüberschreitung nicht ausgeräumt werden konnte. In der Folge waren mehr als 420.000 Eier zu entsorgen. Grund der Belastung soll eine vom Landwirt unter den Außenzäunen angebrachte Schotterschicht gewesen sein, die Füchse davon hat abhalten sollen, sich unter der Umzäunung durchzugraben. Der Landwirt hat die Auffassung vertreten, für die Verpachtung des Grünlands mit dem Legehennenbetrieb bestehe Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte. Nachdem das Lndgericht Oldenburg seiner Meinung nicht gefolgt ist, hat der Landwirt Berufung eingelegt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg Folgendes ausgeführt: Ohne ausdrückliche Erwähnung einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen im Versicherungsvertrag umfasse der versicherte “land-/bzw. forstwirtschaftliche Betrieb mit Weidehaltung” eine solche Verpachtung auch dann nicht, wenn sie brachenüblich sei. Ferner sei die Verpachtung keine mitversicherte Nebentätigkeit, denn die Verpachtung selbst stelle ein gänzlich anders gelagertes Risiko dar, als ein landwirtschaftlicher Betreib.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 U 45/13