Wer Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zufügt, verstößt gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung und erfüllt die Voraussetzungen für ein Haltungs- und Betreuungsverbot von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall den Antrag eines Rinderzüchters abgelehnt, mit dem er sich gegen ein Verbot des Haltens und Betreuens von landwirtschaftlichen Nutztieren gewehrt hat. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der Eigentümer eines Rinderzuchtbetriebes gegen das ihm gegenüber erlassene Rinderhaltungsverbot gewandt. In der Verbotsverfügung wurden dem Antragsteller durch den beklagten Landkreis wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen. Dabei stützte sich der Landkreis auf amtstierärztliche Kontrollberichte zu verschiedenen Kontrolltagen. Darüber hinaus ist von der Behörde der Sofortvollzug dieses Verbotes angeordnet worden.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für das Haltungs- und Betreuungsverbot erfüllt seien. Dies werde insbesondere durch die amtstierärztlichen Kontrollberichte, deren Aussage das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, gestützt. So sei davon auszugehen, dass der Antragsteller wiederholt und grob gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung verstoßen und dadurch Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt habe. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Magdeburg gab es keinen Anlass, die amtstierärztliche Prognose, der Antragsteller werde auch in Zukunft erneut in erheblicher Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und dadurch den Tieren Leid, Schmerzen und Schaden zufügen, anzuzweifeln. Daher hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, soweit dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden war.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 30. März 2020 – 1 B 277/19 MD