Bio-Legehennenkot

Veräußert ein Zwischenhändler, der von einem nach der EG-Öko-Verordnung zertifizierten Landwirt Hühnertrockenkot und Champignonsubstrat erworben hat, an einen anderen Landwirt mit „Bioland-Zertifikat“ zum Zweck der Verwendung als Dünger, so stellt es keinen Sachmangel des Kaufgegenstandes dar, wenn zwar der Landwirt, der den Hühnertrockenkot und das Champignonsubstrat ursprünglich hergestellt hat, nach Art. 8 der E-Öko-Verordnung zertifiziert ist, nicht aber der Zwischenhändler, der nur den Weiterverkauf und Transport an den Endabnehmer, einen ebenfalls zertifizierten Landwirt, übernommen hat.

Bio-Legehennenkot

Hühnertrockenkot und Champignonsubstrat stellen Düngemittel und Bodenverbesser nach Anh. II zur EG-ÖkoVerordnung dar, nicht dagegen nicht verarbeitete pflanzliche oder tierische Erzeugnisse nach Art. 1 Abs. 1 EGÖkoVerordnung.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13. August 2009 – 8 U 9/09