Ein Baggersee ist nur dann ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 GrundstVG, wenn er zur berufsmäßigen Fischerei gemäß § 1 Abs. 2 GrundstVG genutzt werden kann. Die Ausgabe von Angelkarten an die Mitglieder eines Sportfischereivereins oder sonstige Inhaber eines Fischereischeins stellt keine berufsmäßige Fischerei dar. Der Baggersee wird nicht dadurch zum landwirtschaftlichen Grundstück, dass er der Attraktivitätssteigerung des Beherbergungsbetriebs eines Landwirts (“Ferien auf dem Bauernhof”) dient.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 101 W 2/09







