Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten – und der Informationszugang

Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen besteht weder nach dem Umweltinformationsrecht noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten – und der Informationszugang

Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines Vereins entschieden, der sich international für den
Schutz von Nutz- und Schlachttieren während des Transports einsetzt, und von der Aufsichtsbehörde des beklagten Landkreises Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei seit dem Jahr 2005 begehrt. Er begehrt insbesondere den Zugang zu den Umständen, aus denen sich ergibt, ob bei dem Transport der Puten zur Geflügelschlachterei gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Der Landkreis lehnte den Antrag ab.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtete den beklagten Landkreis nach Maßgabe des niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes zur Auskunft[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landkreises wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit der Begründung zurück, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zwar nicht aus dem Umweltinformationsgesetz, wohl aber aus dem Verbraucherinformationsgesetz[2].

Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen sowohl des beklagten Landkreises und der beigeladenen Geflügelschlachterei hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und die Klage abgewiesen:

Bei den begehrten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts. Das Merkmal der Umwelt erfasst u.a. Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht.

Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtigt Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck ist der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch scheidet aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel sind.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 11.19

  1. VG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2017 – 5 A 268/14[]
  2. Nds. OVG, Urteil vom 27.02.2018 – 2 LC 58/17[]