Beim Ausbau einer in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Straße entsteht nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die sachliche Beitragspflicht, wenn zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt.

Das durch Flurbereinigungsbeschluss eingeleitete Flurbereinigungsverfahren führt zu einer Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebiets (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es kann etwa der Grundbesitz in Gemeinden kleineren Umfangs und Gebieten mit Einzelhöfen neu geordnet werden (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG). Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzusehen und alle sonstigen Maßnahme zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken, dass der Gegenstand des Eigentums oder Rechts durch einen gänzlich anderen ersetzt wird, also etwa ein Grundstück durch ein anderes Grundstück ersetzt wird, das dem alten Grundstück weder nach Beschreibung noch Größe entsprechen muss.
Bereits mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens durch einen Flurbereinigungsbeschluss ist im Hinblick auf die unmittelbar absehbare grundlegende Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebiets das einzelne Grundstück rechtlich derart in seinem Bestand in Frage gestellt, dass es nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Beitragsfestsetzung ist. In Fällen dieser Art ist erst bestimmbar, welche Grundstücke mit welcher Größe als im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG durch eine Straße bevorteilt anzusehen sind, wenn zu dem gemäß § 61 FlurbG in der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen getreten ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 9 ME 223/09








