150 Rindern nach Usbekistan

Die Ablehnung der Genehmigung eines Tiertransportes in die Russische Föderation ist zu Recht erfolgt, wenn nicht mit hohem Wahrscheinlichkeitsgrad sichergestellt werden kann, dass dort Versorgungsstellen für Rinder während des Tiertransportes vorhanden sind und genutzt werden können.

150 Rindern nach Usbekistan

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Genehmigung eines Transports von 150 trächtigen Rindern nach Usbekistan gewandt hatte. Den Antrag hat ein Viehhandelsunternehmen aus dem Kreis Steinfurt gestellt.

Bei einem Transport in Drittländer gelten bei Hausrindern die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, die bei einer Beförderungsdauer von maximal zweimal 14 Stunden vorsehen, dass die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten müssen. Die zuständige Behörde am Versandort kontrolliert hierzu die in dem vorgelegten Fahrtenbuch gemachten Angaben und versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen zufriedenstellend ist.

Abgelehnt worden ist der geplante Rindertransport mit Bescheid vom 22. Mai 2020. Nach Auffassung des Antragsgegners müsse nach Auskunft der zuständigen Stellen in der Russischen Föderation davon ausgegangen werden, dass Versorgungsstellen für Rinder während des Tiertransportes durch die Russische Föderation nicht zur Verfügung stünden bzw. derzeit nicht in Betrieb seien. Dagegen hat sich der Viehhandelsunternehmer mit seinem Eilantrag gewehrt.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Münster ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Abfertigung des Transports nach Usbekistan, Abstempelung des Fahrtenbuchs sowie Abzeichnung durch einen Amtsveterinär habe.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin jedenfalls nicht mit dem hierfür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad glaubhaft gemacht, dass auf dem Gebiet der Russischen Föderation die nach der geplanten Route erforderliche zweite Versorgungsstation in der Region Samara zur Verfügung stehe und die entsprechenden Anforderungen erfülle. Es erscheine zwar als möglich, dass die Versorgungsstation benutzungsbereit zur Verfügung stehe. Es erscheine aber ebenfalls als möglich, dass bereits dies nicht der Fall sei. In dem Bericht über die Reise deutscher Tierärzte in die Russische Föderation im August 2019 und in der Auskunft des Föderalen Dienstes für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation würden noch andauernde und einer Nutzbarkeit entgegenstehende Bauarbeiten an der Versorgungsstation genannt.

Außerdem hat das Verwaltungsgericht Münster bemängelt, dass in dem gerichtlichen Antrag auch keine konkreten Daten für die beabsichtigte Durchführung des Rindertransports nach Usbekistan angegeben seien. Aus diesem Grund könne das Verwaltungsgericht nicht beurteilen, ob an den Versorgungsstationen an konkret zu benennenden Tagen freier Platz für die transportierten Rinder bestehe.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 5 L 446/20